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Alles was man über die Abgeltungssteuer wissen muss.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer – die Vereinfachung im deutschen Steuerrecht schlecht hin, so wurde sie von den Politikern verkauft. Mit einem einmaligen Prozentsatz sind alle Steuerschulden aus Kapitalerträgen beglichen, der Steuerbürger muss sich im Grunde um nichts mehr kümmern.

So weit, so gut, aber wie sieht die Realität aus?

Freibeträge gelten weiterhin

Auch mit der Abgeltungssteuer gelten weiterhin die Freibeträge für die Freistellungsaufträge. Diese belaufen sich pro Jahr auf 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete.

Haben Anleger nur eine Bankverbindung, wird der Freistellungsauftrag nur bei einer Bank eingereicht. Bestehen dagegen verschiedene Konten bei unterschiedlichen Banken, kann der Auftrag aufgeteilt werden. Belaufen sich die Erträge bei einem Unternehmen auf 200 Euro im Jahr, beim anderen auf 700 Euro, so kann bei Bank A ein Auftrag über 200 Euro und bei Bank B ein Auftrag über 601 Euro im Falle eines Alleinstehenden eingereicht werden.

Ist der Freistellungsauftrag ausgeschöpft, greift die Serviceleistung der Bank. Sie führt automatisch 25 Prozent der Erträge, die Abgeltungssteuer, zuzüglich des Solidaritätszuschlages und eventuell der Kirchensteuer an die Finanzbehörden ab. Der Steuerpflichtige hat in diesem Moment keine Chance zur Intervention, auch wenn sein persönlicher Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt.

Die Abgeltungssteuer fällt auf alle Kapitalerträge, seien es Zinsen aus Spareinlagen, Koupons von Anleihen, Dividendenzahlungen oder Gewinnen aus Wertpapierverkäufen an.

Die Steuerklärung wird nicht hinfällig

Trotz der Abgeltungssteuer wird die Steuererklärung, hier die Anlage KAP und möglicherweise der Zusatz AUS, nicht überflüssig.

Wer einen Steuersatz unterhalb der 25-Prozentmarke hat, kann sich die Differenz über die Steuererklärung zurückholen. Wer Kapitalanlagen im Ausland, beispielsweise über ausländische Investmentfonds hat, muss die Anlage AUS ausfüllen. Möglicherweise wurden im Ausland gar keine Steuern abgeführt, oder im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens nur ein Teil. Sollte ein Steuersatz von über 25 Prozent gelten, besteht auch hier die Option auf Rückzahlung.

Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften können nur innerhalb einer jeweiligen Gattung verrechnet werden. Verluste aus einem Aktienverkauf können mit Gewinnen aus anderen Deals verrechnet werden, aber nicht Zinserträge aus Festgeldern kompensieren. Wurden im laufenden Jahr Verluste erzielt, können diese wiederum mit Gewinnen aus dem Vorjahr im Rahmen der gesonderten Feststellung verrechnet werden, oder über einen Verlustvortrag auf künftige Gewinne angerechnet werden.

Abgeltungssteuer

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