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Unternehmertum und Kinder erziehen – dank Elterngeld kein Widerspruch

Elterngeld

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Das Bundeselterngesetz- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist gleich in seinem ersten Paragraphen sehr deutlich. In § 1 Absatz 1 beschreibt es, wer in Deutschland Anspruch auf Elterngeld hat. Da steht was vom Wohnsitz oder davon, dass man sein Kind selbst betreut oder eben, dass man keine oder zumindest keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Ob man sein Geld angestellt oder selbständig verdient – davon steht nichts in diesem Gesetz. Ja genau, auch Selbständige haben Anspruch auf Elterngeld. Und viele wissen das gar nicht.

Wie der Staat Familiengründung fördert

Das BEEG macht da überhaupt keinen Unterschied. Abhängig vom letzten Nettoeinkommen gibt es mindestens 300 Euro bis maximal 1.800 Euro Elterngeld monatlich vom Staat. Zwischen 65 und 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt des Kindes zahlt das Familienministerium, wenn Mama und/oder Papa ihre Zeit dem Nachwuchs widmen, statt dem Schreibtisch, dem Fließband oder dem Laden – und das bis zu 28 Monate lang.

Der Gesetzgeber will mit dieser Unterstützung die Familiengründung in Deutschland attraktiv machen und die Zukunft sichern.

Die Elterngeld-Berechnung bei Selbständigen

Abgesehen vom grundsätzlichen Anspruch verläuft die Berechnung des Elterngeldes für Selbständige aber etwas anders als für Angestellte.

Bei Angestellten ziehen die Elterngeldstellen zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes das Nettoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes heran.

Ein Beispiel: Wenn das Kind im Oktober 2017 geboren wurde, ist das Nettoeinkommen des Antragstellers von September 2016 bis September 2017 erheblich. Ab einem Monatseinkommen ab 2.700 Euro in diesem Zeitraum errechnet sich der Maximalsatz von 1.800 Euro Elterngeld.

Für Selbständige gilt eine andere Berechnungsregel. Hier gelten nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, sondern das vorangegangene Wirtschaftsjahr (Quelle: Elterngeld.de).

Auch hier ein Beispiel: Für das wie oben erwähnte im Oktober 2017 geborene Kind sind die von Januar bis Dezember 2016 selbständig erzielten Einkünfte maßgeblich. Die berechnen sich nach dem selbständig erzielten Betriebsgewinn abzüglich der Steuern oder zusätzlich auch sozialer Pflichtbeiträge – das können etwa Zahlungen für die Architekten- oder Ärzteversorgung sein.

Selbständige haben beim Elterngeld Gestaltungsspielräume

Diese unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für das Elterngeld können für Selbständige Nachteile entfalten. Andererseits ergeben sich für sie im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten einige Gestaltungsspielräume.

In der Regel wird ein Selbständiger bestrebt sein, seine Einkünfte zumindest steuerlich kleinzurechnen. Wenn man sich mit dem Gedanken trägt, Elterngeld zu bekommen, kann das Gegenteil die richtige Strategie sein.

Ein höherer Verdienst im Wirtschaftsjahr führt zu einem höheren Elterngeldanspruch. Deshalb kann es zum Beispiel vernünftig sein, ein gewinnträchtiges Projekt noch im Wirtschaftsjahr vor der Geburt abzuschließen.

Dabei muss allerdings gewährleistet sein, dass der Verdienst dafür auch im betreffenden Wirtschaftsjahr zufließt. Denn die Elterngeldstellen berechnen Einkünfte in aller Regel danach, wann sie zufließen, nicht wann sie verdient wurden.

Anspruch erhöhen durch Projekt-Steuerung

Es ist übrigens für Selbständige keine Lösung, im betreffenden Wirtschaftsjahr in eine günstigere Steuerklasse zu wechseln und dadurch die Einkünfte zu erhöhen. Die Elterngeldstellen berechnen selbständige Einkünfte grundsätzlich nach Steuerklasse 4.

Trotz des Bezugs von Elterngeld muss man seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgeben. Das Gesetz erlaubt eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden. Die dabei erzielten Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.

Wer beispielsweise vor der Elternzeit 2.500 Euro netto verdient hat und während der Elternzeit mit 30 Wochenstunden noch ein Einkommen von 1.500 Euro erzielt, erhält für diese Einbuße von 1.000 Euro 670 Euro Elterngeld – verdient insgesamt also 2.170 Euro pro Monat.

Aber es gibt Höchstbeträge. Dazu ein weiteres Beispiel: Vor der Geburt wurde ein selbständiges Monatseinkommen von 5.000 Euro erzielt, anschließend mit maximal 30 Wochenstunden nur 1.500 noch Euro. Die Differenz nach dem BEEG beträgt nun nicht 3.500 Euro, sondern fiktiv 1.200 Euro zur Bemessungsgrundlage von 2.700 Euro. Daraus ergäbe sich mit samt dem BEEG-Anspruch ein Monatseinkommen von gut 2.300 Euro.

Foto: Image by StockUnlimited
Kategorie: Personal & Weiterbildung

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