Der Handel rüstet mittlerweile mit einem gewaltigen Arsenal gegen Ladendiebstahl. Videokameras überwachen großräumige Verkaufsflächen. Nur an der Kasse entfernbare Sicherungen oder hauchdünne Klebe-Etiketten mit RFID-Technologie schlagen bei Diebstahl automatisch Alarm.
Dennoch: 4,1 Milliarden Euro Inventurverlust jährlich entstehen dem Handel laut einer Studie des in Köln ansässigen Europäischen Handels-Instituts (EHI). 53 Prozent davon gehen auf das Konto unehrlicher Kunden, rund ein Viertel des Schadens verursachen Lieferanten, Servicekräfte oder auch organisatorische Pannen wie die falsche Auszeichnung oder Programmierung von Preisen.
Aber für 23 Prozent des Schadens (900 Mio. Euro) sind diebische Mitarbeiter verantwortlich. Gerade gegen diese Tätergruppe laufen die Sicherungsmaßnahmen oft ins Leere – etwa weil Mitarbeiter die Sicherungstechnik selbst bedienen oder ihre Beute schon am Wareneingang abgreifen.
Mitarbeiterdiebstahl kann existenzgefährdend sein
Und betroffen ist ja längst nicht nur der Handel. Auf rund sechs Milliarden Euro jährlich beziffert der international renommierte Wirtschaftsprüfer PricewaterhouseCoopers den Schaden deutscher Unternehmen durch kriminelle Mitarbeiter.
Besonders für kleine Unternehmen können kriminelle Mitarbeiter schnell existenzgefährdend werden. Zum Beispiel wenn in einem Handwerksbetrieb immer wieder Ware, Material oder teures Werkzeug verschwinden. Zusammen mit auffälligen Krankmeldungen ist so etwas auch ein Indiz dafür, dass ein Mitarbeit krank feiert und dem Betrieb per Schwarzarbeit auch noch Kunden klaut.
Besteht ein begründeter Verdacht gegen einen oder mehrere Mitarbeiter, ist oft Hilfe von außen gefragt, um Straftaten, Schwarzarbeit oder Krankfeiern gerichtssicher nachzuweisen.
Professionelle Detektive liefern gerichtsfeste Beweise
Als Chef sollte man in solchen Fällen nicht selbst Detektiv spielen, sondern solche Ermittlungen Spezialisten überlassen. Erfahrene Detektive bringen nämlich nicht nur das technische Know How mit, sondern auch die juristische Expertise für verdeckte Überwachungen.
Der Nachweis eines Diebstahls oder von Schwarzarbeit reicht in der Regel immer für eine fristlose Kündigung. Doch wer als Arbeitgeber Beweise illegal erhebt, scheitert womöglich vor dem Arbeitsgericht.
So wie der Arbeitgeber, der den Spind eines verdächtigen Mitarbeiters ohne dessen Wissen aufbrechen ließ und dort auch tatsächlich vermeintliches Diebesgut sicherstellte. Der betroffene Mitarbeiter erklärte, nicht zu wissen, wie die Gegenstände in seinen Spind gelangt seien. Das Arbeitsgericht Frankfurt erkannte das vermeintliche Diebesgut nicht als Beweismittel an, weil der Beweis illegal erbracht worden sei.
Profis wäre das nicht passiert!
So berichtet eine Detektei in Berlin von einem Fall, in dem sie bereits in den ersten Stunden einer Observation zwei verdächtige Mitarbeiter ihres Mandanten des Krankfeierns und der Schwarzarbeit überführen konnte. Im Vorfeld hatten sich die beiden Fliesenleger regelmäßig gleichzeitig wegen vorgeblicher Rückenprobleme krankschreiben lassen. Ein von der Detektei erstellter Videofilm zeigte sie in dieser Zeit kerngesund beim gemeinsamen Verfliesen des Bads eines Kunden.
Der Videobeweis rechtfertigte nicht nur die fristlose Kündigung. Gleichzeitig sprach das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber einen Großteil der Detektiv-Kosten als Schadenersatz von den kriminellen Mitarbeitern zu.
Gerichte bewerten das Persönlichkeitsrecht sehr hoch
Eine verdeckte Ermittlung stellt immer einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Mitarbeiters dar. Dementsprechend streng beurteilen Gerichte solche Maßnahmen.
Eine verdeckte Ermittlung ist nur innerhalb enger Grenzen zulässig:
- es muss der auf Tatsachen gestützte Verdacht einer Straftat vorliegen
- der Arbeitgeber muss eine konkrete Vorstellung über die Tatbegehung haben
- der Verdächtige oder der Kreis der Verdächtigen muss klar definiert Ein Generalverdacht gegen alle Mitarbeiter rechtfertigt keine verdeckte Ermittlung
- die verdeckte Ermittlung muss auf bestimmte Orte begrenzt Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter im Verdacht steht, regelmäßig in die Kasse zu greifen, ist eine spezielle Videoüberwachung nur an diesem Ort zulässig
Ermittlungen, die in die Persönlichkeitsrechte eingreifen dürfen nur das erfassen, was unbedingt zur Aufklärung einer Straftat nötig ist. Auch Testkäufer oder Ehrlichkeits-Kontrolleure sind nur als letztes Mittel zulässig und dürfen einen betroffenen Mitarbeiter nicht zu einer Straftat anstiften oder provozieren – sonst droht im Falle eines Kündigungsprozesses ein gerichtliches Beweisverwertungs-Verbot.
Maßnahmen wie die Durchsuchung von Taschen oder Spinden und auch Videokontrollen von Mitarbeitern bedürfen in aller Regel nach § 87 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die Videoüberwachung von Pausen-, Umkleide- oder gar Sanitärräumen ist in aller Regel absolut tabu.
Für jeden Detektiv interessant – sehr gut recherchiert!
Dankeschön :-)