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Dienstfahrrad – Das Fahrrad als „Firmenwagen“ bei Selbstständigen

Dienstfahrrad

Fahrradfahren steht hoch im Kurs. Besonders in Großstädten lassen immer mehr Menschen das Auto stehen und weichen auf das Fahrrad aus. Das BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) hat berechnetⁱ, dass 2017 auf 100 Haushalte in Deutschland zwar 110 Autos kamen, aber auch beeindruckende 190 Fahrräder, davon immerhin schon fast zehn E-Bikes.

Wie viele Fahrräder sich dabei im Eigentum von Selbstständigen befinden, ist leider nicht bekannt. Trotzdem lohnt es sich, die steuerliche Behandlung der Fahrradnutzung für betriebliche Zwecke genauer unter die Lupe zu nehmen.

Betriebsvermögen oder Privatvermögen?

Bei der Frage, ob man das Fahrrad und die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen kann, kommt es darauf an, ob es zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehört. Zusätzlich macht der Gesetzgeber auch noch einen Unterschied zwischen Selbständigen und Angestellten, falls das Rad (fast) nur privat genutzt wird.

Mehr als 50% betriebliche Nutzung

Ein überwiegend, also zu mehr als 50%, für betriebliche Fahrten verwendetes Rad gehört zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen. Das bedeutet: Das Rad ist Bestandteil des Betriebes und mit diesem vermögensrechtlich verbunden.

Dieser Umstand bringt einige Vorteile mit sich: Die durch Reparaturen sowie den Kauf von Ersatzteilen und Zubehör entstehenden laufenden Kosten des Dienstfahrrads sind Betriebsausgaben und mindern als solche den zu versteuernden Gewinn. Die Abschreibung erfolgt nach den Vorgaben der Finanzverwaltung über die Nutzungsdauer von sieben Jahren.

Scheiden Fahrräder im Betriebsvermögen eines Tages aus dem Betrieb aus, muss dieser Vorgang steuerlich erfasst werden. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch vorhandene (Rest-)Buchwert wird abgeschrieben.

Wird das Dienstfahrrad verkauft, muss der Verkaufserlös als Betriebseinnahme verbucht werden. Wird das Rad verschenkt, muss der Wert der Schenkung ermittelt und als sogenannte fiktive Betriebseinnahme berücksichtigt werden. Nur wenn das Rad gestohlen oder aufgrund eines Unfalls/Schadens unbrauchbar wird, entsteht keine Betriebseinnahme.

Betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%

Bei Rädern, die zwischen zehn und 50% betrieblich genutzt werden, besteht hinsichtlich der Zuordnung ein Wahlrecht. Das Rad kann also im Privatvermögen belassen oder in den Betrieb eingelegt werden.

Bei dieser freiwilligen Einlage spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Dabei bestehen die gleichen steuerlichen Möglichkeiten wie bei notwendigem Betriebsvermögen (s.o.).

Weniger als 10% betriebliche Nutzung

Hier kommt es darauf an, wer das Rad nutzt.

Der Unternehmer kann seinen Angestellten durchaus ein Fahrrad überlassen, das diese sogar nur rein privat nutzen. Hier liegt aus Steuersicht für das Unternehmen immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor. Die steuerlichen Vorteile, die das mit sich bringt, sind ja bereits oben beschrieben.

Möchte der Unternehmer jedoch sein Rad selbst (fast) nur privat nutzen, dann kann er keinerlei Kosten für Anschaffung, Wartung oder Betrieb steuerlich geltend machen. Dann gilt das Rad nämlich als Privatvermögen.

Dienstfahrten absetzen?

Handelt es sich bei dem Fahrrad um ein Dienstfahrrad wie oben beschrieben, kann man natürlich nicht noch zusätzlich Dienstfahrten absetzen – logisch, oder? Denn genau dafür hat man ja dann das Firmenfahrrad.

Handelt es sich jedoch um ein privates Rad, dann kommt bei Fahrten zur Arbeit die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) ins Spiel. Das sind aktuell 30ct für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Tritt man eine Dienstreise mit dem privaten Fahrrad an, können die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden oder auch in dieser Höhe steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden (Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1023631/).

Beides gilt übrigens sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige, die mit dem Rad unterwegs sind.

Privatnutzung versteuern?

Früher musste man die private Nutzung eines Dienstfahrrads genauso versteuern wie die private Nutzung eines Dienstwagens. Mit 1%-Methode oder Fahrtenbuch und allem PiPaPo…

Zum Glück hat sich der Gesetzgeber überlegt die Nutzung von Fahrrädern zu fördern, damit wir alle etwas sportlicher werden und die Umwelt geschont wird!

Seit 2020 gilt § 3 Nr. 37 EStG (aktuell befristet bis 2030, s. §§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG):

„Steuerfrei sind …

… zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;“

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad komplett, dann darf er diesen Vorteil pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7):

„Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er …

… den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.“

Hurray!

Gilt ein E-Bike als Fahrrad?

Jetzt fragen sich bestimmt einige, ob das alles auch für E-Bikes gilt, oder?

Die Antwort: es kommt darauf an ;-)

Nämlich darauf, ob das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft wird oder als Kraftfahrtzeug.

Ein E-Bike bzw. eigentlich ein Pedelec ist verkehrsrechtlich ein Fahrrad, wenn es unter § 1 Abs. 3 StVG fällt:

„Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“

Zusammenfassung Dienstfahrrad

Puh, ganz schön viel Gesetzestexte, oder?

Daher hier ganz kurz:

  • Selbständige können die laufenden Kosten und Abschreibungen fürs Dienstfahrrad absetzen.
  • Die Privatnutzung von Diensträdern muss bis 2030 nicht versteuert werden.
  • Für E-Bikes, die keine Kraftfahrtzeuge sind, gelten dieselben Regeln wie für Fahrräder.

In diesem Sinne: rauf aufs Rad und ordentlich in die Pedale treten!

ⁱ Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Analysen zum Radverkehr und Fußverkehr – Grafiken

Dienstfahrrad

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Beitrag von 2015, aktualisiert am 26.08.23
Kategorie: Recht & Steuern

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    […] nach AfA-Tabelle. 2. Das Fahrrad als "Firmenwagen" bei Selbstständigen. Fahrradfahren steht hoch im Kurs. Besonders in Großstädten lassen immer mehr Menschen das Auto […]

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