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Sachzuwendungen an Mitarbeiter – Das hat sich 2022 geändert

Sachzuwendungen
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Anerkennung ist für die Beschäftigten ein wichtiger Bestandteil der Motivation. Wenn Sie es lohnsteuerlich richtig machen, können Sie Ihren Beschäftigten die nötige Anerkennung in Form von Sachzuwendungen zukommen lassen, ohne dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben zu zahlen.

Weil sich 2022 beim Thema Sachzuwendungen an Mitarbeiter einiges geändert hat, schauen wir uns in diesem Artikel genauer an, was man unter Sachzuwendungen versteht und was bei der Steuer beachtet werden muss.

Bei Mitarbeitergeschenken die neue Sachzuwendungsfreigrenze nutzen

Die wichtigste Änderung seit 1.1.2022 ist, dass die Sachzuwendungsfreigrenze auf 50 Euro erhöht wurde. Die einfachste Variante, abgabenfreie Incentives für die Mitarbeiter zu gestalten, ist die Nutzung dieser Freigrenze.

Laut Einkommensteuergesetz sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen demnach bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Aufgrund der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wird die Steuerfreiheit auch für die Sozialversicherung übernommen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).

Mehr Netto vom Brutto

Die Idee der Sachzuwendungen ist, dass der Mitarbeiter von seinem Chef einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung bekommt, sondern als Ware oder Dienstleistung: Beispielsweise in Form von Restaurant-Schecks, Fußballtickets oder einem Zuschuss zum Vertrag für das Fitnessstudio.

Die Sachzuwendungen, die auf diesem Wege von den Unternehmen an die Mitarbeiter übermittelt werden, kommen zu hundert Prozent bei ihm an, weil sie steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Das Unternehmen trägt damit weniger wirtschaftlichen Aufwand – und die Mitarbeiter freuen sich über motivierende Gehaltsextras. Ziel ist, dass beim Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto ankommt.

Tipp: Neuen Mitarbeitern kann der Einstieg in den Job erleichtert werden, indem der Arbeitgeber nützliche Gadgets für den Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Elektronikartikel wie Wireless-Charger oder Lautsprecher können mit dem firmeneigenen Logo versehen werden und sind den ganzen Tag im Blickfeld der Mitarbeiter. Das fördert die Verbundenheit des Mitarbeiters mit dem Unternehmen.

Was versteht man unter Sachzuwendungen?

Geldgeschenke müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie normalen Lohn versteuern. Sie werden als Barlohn behandelt. Deshalb führt der Arbeitgeber hierfür normale Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab.

Für Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Art kann hingegen als Sachlohn die 50-Euro-Regelung anwendbar sein.

Beispiele für solche Geschenke bzw. Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind:

  • Gutscheine, die nur für Waren eingesetzt werden können
  • Tankgutscheine
  • Aufladbare Gutscheinkarten
  • Werbeartikel als Mitarbeitergeschenke mit dem firmeneigenen Logo

Zu den Geldleistungen, die nicht als Sachzuwendungen zu werten sind, gehören dagegen:

  • Zweckgebundene Geldleistungen
  • Nachträgliche Kostenerstattungen
  • Geldsurrogate wie Kredit- und Guthabenkarten
  • Andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten

Was ist mit Geschenkkarte und Gutscheinen?

Gutscheine und Gutscheinkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, zählen als Sachzuwendung. Hierzu gehören aufladbare Geschenkkarten für bestimmte Geschäfte, Gutscheine für Einkaufszentren und auch City-Cards, die in bestimmten Läden eingelöst werden können. Solche Geldkarten dürfen keine Barzahlungsfunktion haben, sonst gelten sie als Zahlungsmittel und damit als Teil des Barlohns. Außerdem darf beim Warenumtausch kein Bargeld ausgezahlt werden.

Übrigens: Damit ein Gutschein als Sachlohn unter die Freigrenze fällt, muss der Arbeitgeber dieses Incentive zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren. Nur dann ist der Gutschein steuer- und beitragsfrei, nicht hingegen bei einer Gehaltsumwandlung.

Weitere Steuerinformationen und Sachzuwendungen

Zusätzlich zum Monatswert von 50 Euro bleiben auch Sachzuwendungen bis zu 60 Euro steuerfrei, wenn sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses an Mitarbeiter ausgegeben werden. Steuerlich gehören sie zum Sammelbegriff der Aufmerksamkeiten. Dazu zählen beispielsweise der Geburtstag, das Mitarbeiterjubiläum oder die Geburt eines Kindes. Auch die Pralinen oder der Blumenstrauß als Willkommensgruß nach längerer Erkrankung fallen darunter.

Der große Vorteil ist, dass beide Freigrenzen nichts miteinander zu tun haben. Sie können nebeneinander ausgeschöpft werden und werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Bei der Sachzuwendungsfreigrenze von 50 Euro handelt es sich um einen Monatswert. Der Anlass der steuerfreien Zuwendung an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin spielt dabei keine Rolle. Der Mitarbeiter kann also jeden Monat ein Incentive bis zu dieser Freigrenze erhalten.

Parallel dazu ist es möglich, dass der Mitarbeiter zu einem persönlichen Ereignis einen Sachbezug bis zu 60 Euro abgabenfrei erhält. Sogar mehrmals pro Monat ist dies denkbar: Hat ein Mitarbeiter innerhalb eines Monats Geburtstag und Hochzeit, kann er daher zwei Aufmerksamkeiten im Wert von je bis zu 60 Euro erhalten (R 19.6 LStR). Die Steuerfreistellung für Aufmerksamkeiten ist in der Sozialversicherung abgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Nummer 1 SvEV). Wichtig ist hier, dass der Anlass klar definiert ist.

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