Sie möchten ausbilden? Großartige Idee!
Aber worauf müssen Ausbilder achten? Wie funktioniert die betriebliche Ausbildungsplanung? Wir haben uns für Sie schlau gemacht :-)
Inhalt
- Richtlinie Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Der Ausbildungsrahmenplan
- Der betriebliche Ausbildungsplan
- Der individuelle Ausbildungsplan
- Der Ausbilder als Personalentwickler im Betrieb
- Die Ausbildungsorte
- Achtung: Unfallverhütung!
- Die Flexibilitätsklausel hilft Betrieben
- Hilfreiche W-Fragen für Ausbilder
- Den Ausbildungserfolg überprüfen und sichern
- Zwischenzeugnis/Zwischenprüfung auswerten
Richtlinie Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Wenn Sie die betriebliche Ausbildung Ihrer Auszubildenden planen, müssen Sie rechtliche Grundlagen beachten und die Anforderungen aus der Ausbildungsordnung mit den Erfordernissen Ihres Ausbildungsbetriebes abgleichen.
In erster Linie ist dabei das Berufsbildungsgesetz zu beachten. In diesem Gesetz finden Sie die für Ihren Ausbildungsberuf geltende Ausbildungsordnung. Hier heißt es in § 5 BBiG:
Die Ausbildungsordnung hat festzulegen:
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
- die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- die Prüfungsanforderungen.
Der Ausbildungsrahmenplan
Aus der für Ihren Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsordnung entnehmen Sie den Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan stellt die im Ausbildungsberuf festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Soll heißen: Der Ausbildungsrahmen legt fest, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt der Ausbildung gelehrt werden.
Der betriebliche Ausbildungsplan
Aus dem Rahmenplan leitet sich dann der betriebliche Ausbildungsplan ab. Er muss auf den konkreten Ausbildungsbetrieb abgestimmt, pädagogisch sinnvoll aufgebaut sein und den tatsächlichen Ausbildungsverlauf sachlich und zeitlich darstellen. Im Ausbildungsplan muss konkret festgelegt werden, welche Abteilungen im Betrieb für welche Lernziele zuständig sind, wann und wie lange der Auszubildende in einer Abteilung ausgebildet wird usw.
Für die Probezeit des Auszubildenden müssen berufstypische Ausbildungstätigkeiten eingeplant werden. Nur so kann der Ausbilder innerhalb der Probezeit von maximal vier Monaten einschätzen, ob der Auszubildende tatsächlich für den gewählten Beruf geeignet ist.
Bei der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Plans werden die Termine der Zwischen- und Abschlussprüfung berücksichtigt. Betriebliche und eventuelle außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sollten zusammenpassen.
In kleinen und mittleren Betrieben ist die Planung in viele Teilschritte und Teilbereiche kaum möglich. Dort wird dann eher ganzheitlich ausgebildet.
Der individuelle Ausbildungsplan
Nun können Sie als Ausbilder wiederum aus dem betrieblichen Ausbildungsplan den individuellen Ausbildungsplan für einen ganz konkreten Auszubildenden ableiten. Daraus können sich dann weiter Pläne ableiten lassen: Lernortplan, Unterweisungsplan, Ausbildereinsatzplan etc.
Bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes müssen Sie auch den einzelnen Auszubildenden gut einschätzen können. Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen bei den Schulabschlüssen, beim Alter, bei den Begabungen. Hat etwa ein Auszubildender Abitur, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Ist ein Auszubildender sehr schlecht in seinen Leistungen, kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden. Kein Auszubildender ist wie der andere.
Der individuelle Ausbildungsplan wird bereits vor Beginn der Ausbildung Ihrem Auszubildenden oder dessen gesetzlichen Vertretern überreicht.
Nicht nur der Auszubildende und seine Eltern, sondern auch die zuständige Stelle – die Kammer – sollen aus dem individuellen Ausbildungsplan ersehen können, wie die Ausbildung in ihren Einzelschritten verlaufen wird, wie sie sachlich und zeitlich gegliedert ist. Die Kammer überprüft den Ausbildungsplan.
Als Ausbilder werden Sie den Ausbildungsplan immer wieder überprüfen und wenn nötig auch verändern. Das kann dann der Fall sein, wenn sich Rahmenbedingungen im Betrieb verändern oder Veränderungen in der Person des Auszubildenden auftreten, also zum Beispiel eine längere Krankheit o.ä.
Der betriebliche Ausbildungsplan gilt für alle Auszubildende des Betriebes in einem bestimmten Beruf. Der individuelle Ausbildungsplan gilt dagegen nur für einen einzigen Auszubildenden und dessen ganz bestimmte Ausbildungszeit.
Folgende Angaben muss der individuelle Ausbildungsplan zusätzlich zu den Angaben des betrieblichen Ausbildungsplans enthalten: Name des Auszubildenden, genaue Zeitangaben zu den Ausbildungszeiten in den einzelnen Abteilungen und die Reihenfolge, in der der Auszubildende sie durchlaufen soll.
Für die Erstellung dieser Ausbildungspläne finden Sie auf der Homepage Ihrer IHK Mustervordrucke. Vordrucke gibt es auch bei verschiedenen Verlagen.
Ist der Ausbildungsbetrieb größer, müssen weitere Planungen rund um die Ausbildung erstellt werden. Dazu gehören Lernortplan, Ausbildereinsatzplan, Versetzungspläne, Unterrichts- und Unterweisungspläne und Medieneinsatzpläne.
Der Ausbilder als Personalentwickler im Betrieb
Als Ausbilder arbeiten Sie entscheidend an der Personalentwicklung mit. Um Ihren Betrieb wettbewerbsfähig zu halten, benötigt dieser ständig nachrückende qualifizierte Mitarbeiter.
Welche Qualifikationen und wie viele Fachkräfte wann benötigt werden, ergibt sich aus folgenden Faktoren:
- Altersstruktur der Belegschaft
- Fluktuationsrate (Mitarbeiter verlassen den Betrieb um anderswo zu arbeiten)
- Demografische Entwicklung in der Region (Geburtenrate, Pensionierungen, regionale Infrastruktur etc.)
- Rahmenbedingungen wie Image des Unternehmens, Verdienstmöglichkeiten, gesellschaftliche Verantwortung
Die Ausbildungsorte
Innerhalb des Dualen Systems gibt es mehrere Ausbildungsorte. Neben dem Arbeitsplatz können dies Lehrwerkstatt, Lehrbüro, überbetriebliche Ausbildungsstätte und andere Orte sein. Sie alle dienen der Erfüllung der Ausbildungspflichten, die der Betrieb aufgrund des Berufsausbildungsvertrages gemäß der Ausbildungsordnung zu erfüllen hat.
Bei den Lernorten muss der Ausbilder sicherstellen, dass diese Orte gut geeignet sind. Ungeeignet sind beispielsweise Akkordarbeit, Nachtarbeit, fehlende Pausenregelung, gesundheitliche und sittliche Gefahren oder auch ein mangelhaft ausgestatteter Arbeitsplatz.
Achtung: Unfallverhütung!
Sie müssen den Auszubildenden gleich zu Beginn der Ausbildung informieren über
- mögliche Gefahren an seinem Arbeitsplatz
- Unfallverhütungsvorschriften
- Vorhandene Schutzausrüstung und deren Anwendung
- Maßnahmen, wie man Gefahren und Unfälle vermeidet
- Wo ist der nächste Feuerlöscher und wie funktioniert er?
- Rettungswege
- Wer ist Sicherheitsbeauftragter im Betrieb und wie ist er erreichbar?
Die Flexibilitätsklausel hilft Betrieben
In der Ausbildungsordnung gibt es eine sogenannte Flexibilitätsklausel. Sie gibt den Betrieben die Möglichkeit, sich nicht an absolut starre Muster halten zu müssen. So steht es den Betrieben frei, mit welchen Techniken sie bestimmte Funktionen und Aufgaben erfüllen.
Beispiel:
In den Ausbildungsordnungen sind stets Mindestanforderungen angegeben. Der Betrieb darf aber mehr leisten, wenn er dies kann. Der Ausbildungsablauf darf außerdem vom Ausbildungsrahmenplan abweichen, wenn es wegen betrieblicher Belange nötig wird.
Hilfreiche W-Fragen für Ausbilder
Bei der Planung der Ausbildung können sich Ausbilder an folgenden Fragen orientieren:
- WO: können die Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes vermittelt werden?
- WER: ist für den Auszubildenden im Betreib zuständig und welche Verantwortung trägt er?
- WAS: welche Fertigkeiten und Kenntnisse sollen vermittelt werden?
- WANN: Zu welchem Zeitpunkt sollen die Ausbildungsinhalte vermittelt werden?
- WIE: welcher methodische Ansatz soll zur Vermittlung gewählt werden?
Den Ausbildungserfolg überprüfen und sichern
Führen Sie regelmäßige Gespräche mit dem Auszubildenden und den an der Ausbildung beteiligten Personen.
Kontrollieren Sie in bestimmten Zeitabständen das Ausbildungsnachweises (Berichtsheft). Nach § 14 BBiG muss der Ausbildende den Auszubildenden dazu anhalten, schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen. Diese Nachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG). Bestimmungen dazu stehen auch in Ausbildungsordnungen der einzelnen Berufe.
Werten Sie die Berufsschulnoten aus und dokumentieren Sie schriftliche Beurteilungen am Ende einzelner Ausbildungsabschnitte.
Zwischenzeugnis/Zwischenprüfung auswerten
„Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen.“ BBiG § 48
Bei der Zwischenprüfung kann der Auszubildende nicht „durchfallen“. Aber die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung, um später zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
Die Zwischenprüfung gibt Auskunft darüber, ob der Auszubildende im Vergleich mit den anderen Auszubildenden seines Jahrgangs die erforderlichen Leistungen bringt oder nicht.
Da es in der Vergangenheit häufig kritisiert wurde, dass die Zwischenprüfung einen so unverbindlichen Charakter hat, gibt es inzwischen in einigen Berufen die sogenannte gestreckte Abschlussprüfung. Anstelle der Zwischenprüfung wird hier ein erster Teil der Abschlussprüfung eingesetzt. Dieser Prüfungsteil wird auch benotet und fließt zu 20 bis 40 % mit ein in die Gesamtnote der Abschlussprüfung.