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E-Signatur und die rechtliche Lage: Was Sie wissen müssen

E-Signatur

Viele Menschen, die etwas über eine elektronische Signatur gehört haben, machen sich berechtigte Sorgen über die Rechtslage, die mit der E-Signatur einhergeht. Insbesondere Unternehmen und Privatpersonen aus deutschsprachigen Ländern – Deutschland, Österreich und Schweiz möchten wissen, wie die Rechtslage in diesen Ländern zur E-Signatur aussieht, da hier die gesetzlichen Bestimmungen bei der Gültigkeit von Unterschriften besonders hoch sind.

In diesem Artikel widmen wir uns dem Thema E-Signatur und der Rechtslage dahinter und verraten Ihnen, warum es sich lohnt, sich mit einer elektronischen Unterschrift zu authentifizieren.

Ist eine E-Signatur in Deutschland, Österreich und Schweiz rechtsgültig?

Seit dem Jahr 2016 ist die elektronische Signatur in Deutschland, Österreich und Schweiz rechtsgültig. Schließlich kam im Jahr 2016 die sogenannte eIDAS-Verordnung raus und dieses schafft eine europaweite einheitliche Rechtsgrundlage dafür, dass elektronische Geschäftsprozesse mit einer elektronischen Unterschrift bestätigt werden können. Die eIDAS-Verordnung gilt als eine Rechtsnorm in insgesamt 27 EU-Mitgliedstaaten und muss von den Ländern akzeptiert werden.

Die Schweiz gehört natürlich nicht zur Europäischen Union. Allerdings hat die Schweiz ein eigenes Gesetz zur elektronischen Signatur herausgebracht, welches im Grunde besagt, dass eine E-Signatur rechtsgültig anerkannt ist.

Was steht vereinfacht ausgedrückt in der eIDAS-Verordnung und was beschreibt diese?

Im Grunde genommen steht in der eIDAS-Verordnung, dass eine elektronische Unterschrift als Beweiswert geltend gemacht werden kann und nicht allein deswegen abgelehnt werden darf, weil sie in einer elektronischen Form abgegeben wurde. Somit können Sie z.B.  vor Gericht mithilfe einer elektronischen Unterschrift nachweisen, dass Sie eine Einverständniserklärung abgegeben haben oder nicht.

Mit den cloudbasierten Lösungen lässt sich eine elektronische Signatur nach allen eIDAS-Anforderungen abgeben und an den Empfänger weiterleiten. Die eIDAS ist eine Abkürzung, die für „Electronic IDentification, Authentication and Trust Services“ steht und beschreibt ein EU-Gesetz, welches eine elektronische Identifizierung ermöglicht. Somit werden elektronische Transaktionen im Raum der Europäischen Union bzw. elektronische Signaturen zur Legitimationsüberprüfungszwecken erlaubt.

Mithilfe einer elektronischen Unterschrift lassen sich Dokumente, Verträge und andere willenserklärende Papiere einfach, unkompliziert und vor allem schnell unterzeichnen. Mittlerweile sind cloudbasierte Lösungen für E-Signaturen in mehr als 180 Ländern vertreten und werden in diesen Ländern benutzt, um verschiedene Dokumente direkt am Computer zu unterzeichnen.

Welche Methoden werden für die Sicherheit der Überprüfung einer E-Signatur benutzt?

Zur Überprüfung der Identität stehen den cloudbasierten Lösungen für E-Signaturen meistens mehrere Wege zur Verfügung. Zu diesen gehören beispielsweise:

Die E-Mail-Adresse

Der Unterschriftengeber hinterlässt seine E-Mail-Adresse. Diese kann seitens cloudbasierter Lösung mit der eingeladenen und verwendeten E-Mail-Adresse abgeglichen werden.

Der Zugangscode

Es wird vom Absender ein einmaliger Passcode geliefert. Dieser muss von dem Unterzeichner beim Unterzeichnen des Dokuments eingegeben werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Dokumente von der richtigen Person unterschrieben wurden.

Der Telefonanruf

Einige cloudbasierte Lösungen setzen auf einen Telefonanruf. Hierbei muss der Unterzeichner eine angegebene Telefonnummer anrufen und anschließend seinen Namen und den erhaltenen Zugangscode aufsagen.

Die SMS

Eine Authentifizierung per SMS ist ebenfalls möglich. Hierbei bekommt der Unterzeichner eine SMS an die hinterlassene Telefonnummer zugeschickt. Die SMS enhält einen einmaligen Passcode. Diese muss der Unterzeichner beim Signieren eingeben.

Die Ausweisüberprüfung

Der amtlich ausgestellte Lichtbildausweis dient der Personalienüberprüfung. Anhand des Lichtbildausweises wird eine Überprüfung des Unterzeichners ermöglicht.

In wie vielen Ländern wird eine elektronische Signatur anerkannt?

Zurzeit arbeiten mehr als 180 Länder mit elektronischen Unterschriften und lassen ihre digitalen Dokumente in PDF-, Word-, Excel oder Google docs-Format mit einer E-Signatur unterzeichnen.

Das ist ein stolzer Wert, der Ihnen zeigt, dass sich weltweit immer mehr Länder für eine elektronische Unterschrift entscheiden. Schließlich gehören handgeschriebene Unterschrift schon in wenigen Jahren der Vergangenheit an. Es werden höchstwahrscheinlich in Zukunft fast alle wichtigen Dokumente durch cloudbasierte Lösungen elektronisch unterschrieben.

Kann man jedes Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen?

Sie können sicherlich jedes Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen, doch vergessen Sie nicht, dass Banken, Versicherungen oder manche Unternehmen eigene AGBs haben und ausschließlich handgeschriebene Dokumente akzeptieren, dir vor allem vor Ort unterzeichnet werden müssen.

Als Beispiel können wir Ihnen z. B. die Bank „XY“ nennen, die Ihnen auf Ihre Anfragen, ein Kredit in Höhe von 100.000 Euro genehmigt. In diesem Fall wird die Bank „XY“ keinesfalls eine elektronische oder digitale Unterschrift akzeptieren. Schließlich geht es hier um eine große Geldsumme und die Bank „XY“ möchte sich absichern, dass es sich um keinen Betrug handelt. Aus diesem Grund werden Sie höflichst gebeten, persönlich und mit einem amtlichen Lichtbildausweis in der Bankfiliale „XY“ zu erscheinen. Die Dokumente werden Ihnen in der Bankfiliale ausgehändigt und nachdem Sie diese sorgfältig vor Ort durchgelesen haben, können Sie unter Anwesenheit eines Bankmitarbeiters, das Dokument unterzeichnen. Somit geben Sie laut den AGBs der Bank „XY“ Ihre rechtlich-verbindliche Einverständniserklärung ab. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen geleistet werden und der Kredit in Höhe von 100.000 Euro bis zu einem bestimmten Zeitpunkt getilgt wird.

Fazit

Die meisten digitalen Dokumente können Sie dank cloudbasierter Lösungen elektronisch unterzeichnen. Die Rechtsgrundlage in der Europäischen Union stützt sich auf die eIDAS-Verordnung aus dem Jahr 2016. Die eIDAS-Verordnung besagt, dass eine elektronische Signatur als Beweiskraft für eine Willenserklärung gilt und vor Gericht nicht allein deshalb abgewiesen werden kann, weil es sich um eine Unterschrift elektronischer Natur handelt!

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