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Die Umsatzsteuer-ID für B2B-Geschäfte innerhalb des europäischen Binnenmarktes

Umsatzsteuer-ID

Unternehmer, die innerhalb des europäischen Binnenmarktes Leistungen erbringen oder Lieferungen erhalten, benötigen für die geschäftliche Abwicklung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nur der Besitz einer USt-IdNr ermöglicht es, Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei abzuwickeln. Voraussetzung ist allerdings, dass das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ansässige Unternehmen ebenfalls eine Umsatzsteuer-ID besitzt.

Was das ist, wer sie braucht, und wo sie beantragt werden kann – mehr dazu hier.

Was ist die Umsatzsteuer-ID?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, auch Umsatzsteuer-ID oder USt-ID genannt, dient der eindeutigen Kennzeichnung eines Unternehmens und ermöglicht die Abwicklung von Geschäften zwischen Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU). Dabei handelt es sich um eine eigenständige Nummer, die nicht automatisch vergeben wird, sondern beantragt werden muss.

Die Umsatzsteuer-ID ist vor allem für die Rechnungsstellung relevant. Dass es eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt, hat einen wichtigen Grund. Nur mit ihr ist es möglich, die umständliche Umsatzbesteuerung bei Geschäften, die zwischen den EU-Ländern getätigt werden, korrekt abzuwickeln.

Die Umsatzsteuer-ID kann online auf www.formulare-bfinv.de oder per Post beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Zu den notwendigen Angaben gehören unter anderem die Nennung des zuständigen Finanzamtes, die Steuernummer, die Rechtsform, der Name sowie die Adressdaten des Unternehmens sowie Name, Vorname und das Geburtsdatum des Inhabers.

Die Zusammensetzung der Umsatzsteuer-ID

Die Umsatzsteuer-ID beginnt mit dem sogenannten Präfix, der aus zwei Großbuchstaben des EU-Ländercodes besteht, wobei für Deutschland die Buchstaben „DE“ stehen. Daran schließen sich bis zu zwölf alphanumerische Zeichen an, die je nach Land variieren können und die in Deutschland neun Stellen einnehmen.

Die Umsatzsteuer-ID ist eine von mehreren Steuerkennzeichnungen

In Deutschland und auch in Europa werden verschiedene Steuerkennzeichnungen vergeben, nämlich die

  • Steuernummer
  • Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die Steuernummer und die Steuer-Identifikationsnummer werden vom Finanzamt zugeteilt. Eine Steuernummer erhalten alle steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen. Die Steuer-ID wird die Steuernummer im Bereich der Einkommensteuer langfristig ersetzen. Sie ist dauerhaft gültig und ändert sich auch nicht, zum Beispiel nach der Änderung des Personenstandes, nach einem Umzug oder nach einer Namensänderung. Die Steuer-ID ist elfstellig und enthält keine Informationen über das zuständige Finanzamt oder über den jeweiligen Steuerzahler.

Die dritte Steuerkennzeichnung ist die Umsatzsteuer-ID, die nur für Unternehmer relevant ist, die außerhalb Deutschlands und innerhalb der EU Geschäfte tätigen. Das bedeutet, dass sie nur an Unternehmen vergeben werden kann und zur Kennzeichnung von Unternehmen innerhalb der EU dient.

Wer eine Umsatzsteuer-ID benötigt

Wer als Unternehmer nur innerhalb Deutschlands Handel treibt, braucht im Geschäftsverkehr lediglich eine Steuernummer, um beispielsweise Rechnungen auszustellen. Sobald sich die Geschäftsbeziehungen auf das europäische Ausland ausdehnen, brauchen Unternehmer zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die Rede ist von sogenannten B2B-Geschäften. Business-to-Business bezeichnet Beziehungen zwischen Unternehmen, also nicht zwischen Unternehmen und anderen Gruppen, zum Beispiel Kunden, die Privatpersonen beziehungsweise Verbraucher sind. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmer beziehungsweise ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist.

Unternehmen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie Waren oder Leistungen verkaufen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die in §4 UstG (Umsatzsteuergesetz) geregelt sind.

Dazu gehören unter anderem Pflege- und Betreuungsleistungen, Versicherungen, Kreditvermittlungen, Heilbehandlungen, der Verkauf von Grundstücken und Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz im vergangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro liegt und im Folgejahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Rechtsgrundlage ist §19 UstG, wonach Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Keine Umsatzsteuer-ID brauchen diese Unternehmen

  • Kleinunternehmer
  • Unternehmer, die im europäischen Ausland ausschließlich Geschäfte mit Privatpersonen oder Kleinunternehmern tätigen

Diese Geschäfte werden im Zusammenhang mit Warenverkehr als innergemeinschaftliche Lieferungen beziehungsweise als innergemeinschaftlicher Erwerb oder bei Dienstleistungen als innergemeinschaftliche Leistungen bezeichnet.

Beide Geschäftspartner sind im Besitz einer Umsatzsteuer-ID mit der Folge, dass die Lieferung oder Dienstleistung des leistenden Unternehmens von der Umsatzsteuer befreit ist. In der Praxis bedeutet das, dass in der Rechnung des Leistenden keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf. Wer sich intensiver mit dem Thema befassen möchte, findet hier weiterführende Informationen zur Umsatzsteuer-ID.

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