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Bilanzierungsgrundsätze: Was du als Unternehmer wissen musst

Bilanzierungsgrundsätze / Neon-Leuchtschrift mit der Botschaft 'EVERYTHING IS GOING TO BE ALRIGHT' an einer Wand in einem dunklen Raum, mit einem beruhigenden und positiven visuellen Eindruck.

Bilanzierungsgrundsätze sind Regeln, die dir helfen, deine Finanzen korrekt und nachvollziehbar darzustellen. Sie sorgen dafür, dass die Bilanz (also die Übersicht über deine Einnahmen und Ausgaben) verständlich und aussagekräftig ist.

Diese Grundsätze gelten für alle Unternehmen, die ihre Finanzen professionell führen.

1. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Eine Bilanz muss so gestaltet sein, dass sie für jeden verständlich ist, der sie liest. Alle Posten müssen klar und übersichtlich aufgeführt werden, damit niemand Schwierigkeiten hat, die Informationen zu interpretieren.

Rechtsquelle: § 243 HGB (Handelsgesetzbuch)
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ist ein zentraler Bestandteil der Vorschriften des HGB. Laut § 243 HGB müssen die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) klar und übersichtlich gestaltet werden, damit sie für die Adressaten (z. B. Gläubiger, Aktionäre) verständlich sind.

2. Grundsatz der Vollständigkeit

Alle finanziellen Vorgänge müssen vollständig erfasst werden. Keine Einnahmen oder Ausgaben dürfen fehlen, um ein vollständiges Bild deiner finanziellen Lage zu zeigen. Die Bilanz muss also alle relevanten Informationen enthalten, ohne wichtige Posten auszulassen.

Rechtsquelle: § 238 HGB
Der Grundsatz der Vollständigkeit ist in § 238 HGB verankert. Hier wird gefordert, dass alle Geschäftsvorfälle, die das Unternehmen betreffen, vollständig und korrekt erfasst werden müssen. Die Bilanz muss also alle relevanten Informationen enthalten, ohne etwas auszulassen.

3. Grundsatz der Richtigkeit

Die Zahlen müssen stimmen. Fehler oder Unregelmäßigkeiten in der Bilanz könnten zu Missverständnissen oder falschen Entscheidungen führen. Eine genaue und fehlerfreie Erfassung ist daher unerlässlich.

Rechtsquelle: § 239 HGB
In § 239 HGB ist die Vorschrift enthalten, dass die Buchführung wahrheitsgemäß und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend geführt werden muss. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Bilanzzahlen korrekt und ohne Fehler sein müssen, um die tatsächliche Lage des Unternehmens widerzuspiegeln.

4. Grundsatz der Vorsicht

Es wird immer mit Vorsicht bilanziert. Das bedeutet, dass du auch Risiken oder Verluste frühzeitig in der Bilanz berücksichtigst. Ein hoher Gewinn darf nicht zu optimistisch dargestellt werden. Er sollte realistisch und sicher eingestuft werden.

Rechtsquelle: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Der Vorsichtsgrundsatz ist explizit in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB genannt. Er besagt, dass Risiken und Verluste bereits dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich abzeichnen, während potenzielle Gewinne nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie bereits realisiert sind. Dies schützt vor einer zu optimistischen Darstellung der Unternehmenslage.

5. Grundsatz der Periodenabgrenzung

Einnahmen und Ausgaben müssen in dem Zeitraum erfasst werden, in dem sie tatsächlich entstanden sind, nicht wann das Geld geflossen ist. Es geht also nicht darum, wann das Geld geflossen ist, sondern wann die Leistung erbracht wurde.

Rechtsquelle: § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
Laut § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB müssen Aufwendungen und Erträge der Periode zugeordnet werden, in der sie wirtschaftlich entstanden sind – unabhängig davon, wann die Zahlung tatsächlich erfolgt. Dies stellt sicher, dass die Bilanz die wirtschaftliche Realität des Unternehmens widerspiegelt.

6. Grundsatz der Stetigkeit

Die Bilanzierungsweise sollte jedes Jahr gleichbleiben, damit du deine finanzielle Entwicklung im Vergleich zu vorherigen Jahren richtig einschätzen kannst. Wenn sich etwas ändert, muss das transparent gemacht werden.

Rechtsquelle: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
Der Grundsatz der Stetigkeit verlangt, dass die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von Jahr zu Jahr beibehalten werden. Eine Änderung muss ausdrücklich angegeben werden. Dieser Grundsatz ist in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verankert und soll dafür sorgen, dass die Bilanzen im Zeitverlauf vergleichbar bleiben.

7. Grundsatz der Wesentlichkeit

Dieser Grundsatz besagt, dass nur wesentliche Informationen in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden müssen. Unwesentliche Posten, die die Entscheidungsfindung der Adressaten nicht beeinflussen, können weggelassen oder zusammengefasst werden. In der Praxis bedeutet dies, dass kleine, unbedeutende Posten zusammengefasst oder gar nicht aufgeführt werden können.

Rechtsquelle: HGB, IFRS
Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist sowohl im Handelsgesetzbuch (HGB) als auch in den International Financial Reporting Standards (IFRS) verankert. Im § 243 HGB wird die Grundanforderung an die Vollständigkeit und Klarheit der Bilanz festgelegt, wobei nicht wesentliche Posten zusammengefasst oder weggelassen werden dürfen, wenn sie die Entscheidungsfindung der Bilanzadressaten nicht beeinflussen.

8. Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going Concern[1])

Der Grundsatz der Unternehmensfortführung besagt, dass bei der Erstellung der Bilanz davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen auch in Zukunft weiter besteht. Falls das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann, müssen die Vermögenswerte und Schulden gegebenenfalls neu bewertet werden, um eine realistische Darstellung der finanziellen Situation zu gewährleisten.

Rechtsquelle: § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Laut § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB wird bei der Bilanzierung unter der Annahme der Unternehmensfortführung gearbeitet. Das bedeutet, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auch langfristig fortsetzen wird, außer es bestehen konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil.

9. Grundsatz der Einzelbewertung

Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln bewertet werden müssen. Das bedeutet, dass jede einzelne Position in der Bilanz separat und mit den geeigneten Bewertungsmethoden (z. B. Anschaffungskosten oder beizulegender Zeitwert) bewertet werden muss, statt sie zu pauschalisieren.

Rechtsquelle: § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB schreibt vor, dass Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz einzeln zu bewerten sind. Dies ermöglicht eine präzise und transparente Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens.

10. Grundsatz der Vorsicht bei der Bewertung (Prudence Principle)

Dieser Grundsatz verlangt, dass bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden keine zu optimistische Einschätzung gemacht werden darf. Verluste, die zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennbar sind, müssen berücksichtigt werden, während Gewinne nur dann verbucht werden dürfen, wenn sie bereits realisiert sind.

Rechtsquelle: HGB, IFRS
Dieser Grundsatz ist sowohl im HGB als auch in den IFRS verankert. Im HGB wird in § 252 Abs. 1 Nr. 4 die Vorsicht bei der Bewertung betont, während die IFRS ebenfalls ein konservatives Bewertungsverfahren vorschreiben, das Verluste frühzeitig berücksichtigt und Gewinne nur dann einbezieht, wenn sie bereits realisiert wurden.

11. Grundsatz der Verrechnungsverbote

Der Grundsatz der Verrechnungsverbote besagt, dass Vermögenswerte und Schulden nicht miteinander verrechnet werden dürfen, außer es besteht eine gesetzliche Vorschrift, die eine solche Verrechnung erlaubt. Dies stellt sicher, dass die Bilanz eine klare und wahrheitsgemäße Darstellung der finanziellen Lage bietet, ohne dass durch Verrechnungen wichtige Informationen verschleiert werden.

Rechtsquelle: § 246 HGB
Gemäß § 246 HGB ist die Verrechnung von Vermögenswerten und Schulden grundsätzlich verboten. Nur in besonderen, gesetzlich zugelassenen Fällen ist eine Verrechnung zulässig. Dies verhindert, dass wesentliche Informationen durch Verrechnungen verschleiert werden.

12. Grundsatz der Klarheit der Bewertung

Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden muss die Bilanzierung nach allgemein anerkannten und transparenten Bewertungsmaßstäben erfolgen. Das bedeutet, dass die verwendeten Bewertungsmethoden nachvollziehbar und für alle verständlich sein müssen.

Rechtsquelle: HGB
Im HGB wird gefordert, dass bei der Bilanzierung eine klare und nachvollziehbare Bewertung erfolgt. Dies stellt sicher, dass die angewendeten Bewertungsmethoden transparent sind und die Bilanz von allen Beteiligten nachvollzogen werden kann.

13. Grundsatz der zeitnahen Erfassung (Realisationsprinzip)

Dieses Prinzip besagt, dass Erträge erst dann verbucht werden dürfen, wenn sie tatsächlich realisiert wurden, also der zugrunde liegende Geschäftsvorfall abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Umsatz erst dann erfasst werden darf, wenn er fakturiert ist und die Leistung erbracht wurde.

Rechtsquelle: HGB
Das Realisationsprinzip ist im HGB verankert und besagt, dass Erträge erst dann in der Bilanz erfasst werden dürfen, wenn sie tatsächlich realisiert sind. Ein noch nicht fakturierter Umsatz oder nicht abgeschlossene Geschäftsprozesse dürfen nicht vorab in der Bilanz erscheinen.

14. Grundsatz der Fortführung der Bilanzierung

Ähnlich wie der Grundsatz der Unternehmensfortführung im HGB, fordert der IFRS, dass die Bilanzierungsmethoden im Allgemeinen fortgeführt werden. Die Bilanzierungsmethoden müssen von Jahr zu Jahr beibehalten werden, um die Vergleichbarkeit der Bilanzen sicherzustellen. Änderungen sind nur zulässig, wenn sie gerechtfertigt und klar angegeben werden. Eine fortlaufende Bilanzierung sichert die Vergleichbarkeit über die Jahre.

Rechtsquelle: IFRS
Ähnlich wie der Grundsatz der Unternehmensfortführung im HGB, verlangt der IFRS, dass die Bilanzierungsmethoden im Allgemeinen fortgeführt werden. Änderungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und klar angegeben werden. Eine fortlaufende Bilanzierung sichert die Vergleichbarkeit über die Jahre.

Warum sind diese Grundsätze wichtig?

Die Einhaltung dieser Grundsätze sorgt dafür, dass deine Bilanz korrekt, vergleichbar und nachvollziehbar ist. Für dich als Unternehmer ist es wichtig, nicht nur für das Finanzamt oder die Banken korrekt zu bilanzieren, sondern auch für dich selbst ein klares Bild deiner Finanzen zu haben.

[1] Going Concern bedeutet, dass das Unternehmen davon ausgeht, seine Geschäfte langfristig fortzuführen.

Bilanzierungsgrundsätze

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