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Corona: Finanzielle Hilfen für Unternehmer & Selbständige

Corona: Finanzielle Hilfen für Unternehmer & Selbständige

Corona – dieses Virus trifft uns alle und ist für viele Unternehmer eine Bedrohung ihrer Existenz, die sie sich in mühevoller Arbeit aufgebaut haben.

Ich versuche hier eine Sammlung der wichtigsten Informationsquellen zu erstellen, damit ihr euch Hilfe holen könnt. Damit ihr etwas unternehmen könnt, denn wir sind Unternehmer, dass zeichnet uns aus!

Da die Lage aktuell noch sehr in Bewegung ist, kann ich natürlich nicht für Vollständigkeit und perfekte Aktualität garantieren. Das hier ist alles zu neu für uns alle.

Aber ich versuche es!

Wenn ihr also Ergänzungen und Änderungen habt, hinterlasst gerne einen Kommentar, die Infos ergänze ich laufend.

Da sich die Situation und auch die einzelnen Fördermöglichkeiten gerade sehr dynamisch anpassen, verzichte ich weitestgehend darauf die Maßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, da alles schon morgen wieder überholt sein könnte.

Bitte schaut also selbst auf den jeweiligen Seiten nach, damit ihr tagesaktuell informiert seid!

Inhalt

Allgemeine Tipps

Es gibt leider keine Checkliste, was genau man jetzt tun sollte, da jedes Unternehmen anders ist. Ein paar kleine Dankanstöße habe ich für euch zusammengetragen:

Zahlungen verschieben

Eine der einfachsten Methoden um die Liquidität zu erhalten, ist es Zahlungen nach hinten zu verschieben (Stundung). Das kann man natürlich nicht einfach so alleine entscheiden, aber an vielen Stellen kann man aktuell mit Entgegenkommen rechnen und ein paar Regelungen wurden auch übergangsweise geändert.

  • Prüfen, welche laufenden Kosten oder Vorauszahlungen gestundet werden können (Miete, Krankenkasse, Leasinggesellschaft, IHK, Lieferanten, Strom, GEZ, KSK, GEMA etc.)

Abgesehen von den eigenen Vertragspartnern, mit denen man einfach mal sprechen muss, kann man aktuell folgende Zahlungen stunden lassen:

  • Steuerzahlungen
  • Sozialversicherungsbeiträge

Infos zu den einzelnen Punkten gibt es weiter unten.

Das heißt übrigens nicht, dass ihr das alles gar nicht bezahlen müsst, nur eben einfach später, wenn es euch (hoffentlich) finanziell wieder besser geht.

Geld sparen

Eine andere Möglichkeit liquide zu bleiben ist es natürlich die Ausgaben zu senken.

Auch hier empfehle ich mit euren Vertragspartnern zu sprechen, vielleicht habt ihr Glück und der eine oder andere kommt euch entgegen.

  • Prüfen, welche laufenden Kosten oder Vorauszahlungen gesenkt werden können (Miete, Krankenkasse, Leasinggesellschaft, IHK, Lieferanten, Strom, GEZ, KSK, GEMA etc.)

Abgesehen davon gibt es aktuell folgende Möglichkeiten eure Kosten zu senken:

  • Steuervorauszahlungen herabsetzen (s. unten)
  • Für Unternehmer, die Angestellte haben, besteht die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen, die Bedingungen wurden deutlich verbessert.

Infos zu den einzelnen Punkten gibt es weiter unten.

Geld bekommen

Wenn es gar nicht anders geht, dann könnt ihr an diversen Stellen Kredite oder Zuschüsse beantragen.

Schaut einfach weiter unten unter dem Punkt „Wer, was, wo, wieviel?“ nach, die Infos aktualisiere ich regelmäßig.

Sich (kostenlos) beraten lassen

Viele Unternehmen leiden unter den Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise. Arbeitsplätze sind gefährdet, Existenzen bedroht.

Betroffene Unternehmen stehen hierbei oftmals vor gravierenden Problemen, die sie nicht allein bewältigen können. Hilfestellung und Rat durch einen externen Berater können in dieser Situation behilflich sein. Finanzielle Unterstützung hierfür bietet das vom BAFA administrierte Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows.

Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.

Mehr Infos hier:

Tipps zur Suche nach Informationen

Zum Glück gibt es das Internet! Die meisten offiziellen Seiten sind mittlerweile sehr gut strukturiert und man findet schnell die aktuellen Hilfen zur Corona-Situation. Da diese sich täglich ändern, muss man leider auch einfach immer mal wieder nachschauen, ob es endlich die Beschlüsse / Anträge etc. gibt, die wir alle jetzt so dringend suchen.

In den meisten Bundesländern gibt es drei Bausteine: Zuschüsse, Kredite & Bürgschaften und dafür dann auch drei Stellen, die jeweils zuständig sind:

Starten würde ich bei der Informationssuche immer auf den Seiten der jeweiligen Regierung bzw. des zuständigen Ministeriums in eurem Land und mich  dann ggfs. weiter durcharbeiten zu den einzelnen Institutionen.

Offizielle Infoquellen

Ehe ihr irgendwelchen dubiosen Infoquellen vertraut, seht lieber selbst auf den offizielle Seiten nach!

Gute Linksammlungen

Diese Seiten habe ich im Netz gefunden und finde sie informativ und gut:

Bundesweite Hilfen

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise einzudämmen, hat das Bundesfinanzministerium zahlreiche weitreichende Maßnahmen ergriffen. Dazu zählt ein umfassender Schutzschild mit milliardenschweren Hilfskrediten und steuerlichen Erleichterungen.

Zur Erläuterung der Maßnahmen schaut euch einfach mal die Pressekonferenz vom 23.03.2020 zur Vorstellung des Maßnahmenpakets an, da werden viele Fragen beantwortet:

Diese Seite benutzt WP YouTube Lyte um YouTube Videos einzubetten. Erst wenn du auf den Play-Button klickst, kann und wird YouTube Informationen über dich sammeln.

Für kleine Unternehmen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aktuell eine Hotline eingerichtet, unter der ihr euch über die verschiedenen Möglichkeiten informieren könnt: 030/18615-1515, Mo-Fr., 9-17 Uhr.

Wer, was, wo, wieviel?

Wichtig: da diese ganzen Programme extrem schnell aufgesetzt wurden, laufen gerade in allen Bundesländern Nachbesserungs- & Formulierungsarbeiten. Schaut also immer mal wieder auf den entsprechenden Seiten nach!

Wer sich jetzt fragt, was genau für wen in welchem Topf drin ist, der bekommt eine gute Übersicht in diesem Artikel: Für Arbeitsplätze und die Wirtschaft: Soforthilfe und Schutzfonds

Ich fasse es mal kurz zusammen (Details findet ihr dann weiter unten in diesem Beitrag):

Für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

  • Soforthilfe: Zuschuss für Miet- und Pachtkosten und sonstige Betriebskosten, z.B. Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.
    Thema Privatentnahmen bei Solo-Selbständigen: hier ändert sich gerade extrem viel. Schaut auf den Seiten in eurem jeweiligen Bundesland nach, da ändert sich täglich die Lage.
  • Grundsicherung: leichter Zugang zur Grundsicherung für Selbständige. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.
  • Kredite: KfW-Sonderprogramm 2020 mit erhöhter Haftungsfreistellung

Für Beschäftigte

  • Kurzarbeitergeld: Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020 und hat auch ein paar Änderungen an den Bedingungen vorgenommen.

Für kleine, mittlere und große Unternehmen

  • Schutzfonds: Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit 3 Säulen: Liquiditätsgarantien, Kapitalmaßnahmen und Refinanzierung.
  • Kredite: KfW-Sonderprogramm 2020 mit erhöhter Haftungsfreistellung

Wer jetzt ganz verwirrt ist, dem hilft vielleicht diese tolle Übersicht von Evelyn Brock:

Corona – Übersicht der Hilfen für Selbstständige und Unternehmen in NRW

Corona – Übersicht der Hilfen für Selbstständige und Unternehmen in NRW

In Ihrem Beitrag erklärt sie Schritt für Schritt, wer jetzt was tun kann, um die Krise zu meistern.

Link zum Beitrag

Und wer Hilfe benötigt, der ist bei ihr in guten Händen. Ich selbst habe mich damals u.a. Dank ihrer Hilfe erfolgreich selbständig gemacht und kann sie nur wärmstens empfehlen!

Kontakt & Infos zu Evelyn Brock findet ihr hier: https://www.evelyn-brock.de/

Möglichkeiten prüfen

Ich habe ein neulich eine Seite gefunden, auf der man die verschiedenen Fördermöglichkeiten, die es aktuell gibt, für sich prüfen kann. Einfach anklicken, was auf einen zutrifft, und schon hat man eine Übersicht, was so gehen könnte:

https://www.durchblick-macher.de/

Corona-Schutzschild: Soforthilfe für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige

Dieses Bundesprogramm wurde mittlerweile in allen Bundesländern umgesetzt.

Links zu den weiteren Details & Anträgen findet ihr unten unter dem jeweiligen Bundesland, bitte genau auf die bei euch geltenden Bedingungen achten, denn da gibt es kleine, aber wichtige Unterschiede!

Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

Download der Eckpunkte hier.

Offizielle Pressemitteilung vom BMWi inkl. Links zu den Ländern hier.

Coronavirus: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Für die speziellen Hilfen der einzelnen Bundesländer & Antragsformulare, bitte unter dem jeweiligen Bundesland nachsehen.

Hier eine grobe Übersicht der einzelnen Hilfsprogramme der Bundesländer als Tabelle:

Link zur Tabelle

GANZ WICHTIG: die Bundesländer bessern fast täglich nach, also immer mal wieder auf deren Homepages nachschauen!!!!

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:

  • Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden.
  • Steuervorauszahlungen können angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen werden verzichtet.

Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt.

Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Anpassung von Vorauszahlungen

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Mustertext

„Hiermit stelle ich einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab 1. Quartal 2020 bis 4. Quartal 2020, da ich zurzeit keine Einnahmen aus meiner selbstständigen Tätigkeit erziele, und für das gesamte Jahr 2020 ein Verlust erwarte.“

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.

Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Kurzarbeitergeld

Unternehmen können Kurzarbeitergeld nun bereits beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Mit dem Kurzarbeitergeld können betroffene Unternehmen Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Dies schließt auch Leiharbeitnehmer ein.

Was gilt in dieser Ausnahmesituation?

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.
  • Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Grundsicherung (ALG II)

Wer infolge der Corona-Krise plötzlich kein Einkommen mehr hat, muss dennoch weiter seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Dazu steht in Deutschland das System der Grundsicherung zur Verfügung. Sie steht nicht nur Arbeitnehmern offen, sondern auch Selbständigen. Um schnell und unbürokratisch zu helfen, soll nun für einige Monate auf die dabei grundsätzlich vorgesehene Vermögensprüfung verzichtet werden.

Wichtig: Zählt das Einkommen meines Partners beziehungsweise meiner Partnerin mit? Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin zusammen in einem Haushalt leben, bilden Sie eine so genannte „Bedarfsgemeinschaft“ und wirtschaften gemeinsam.

Mehr Infos gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit:

Regeln für freiwillig Versicherte Selbstständige gelockert (ALG I)

Rund 74.000 Selbständige sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Für diese Selbstständigen hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.

Mehr Infos hier:

Notfall-KiZ (Kinderzuschlag)

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.

Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ist von Kitagebühren befreit.

Mehr Infos hier:

Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung aufgrund von Corona

Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.

So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.

Alle vier genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Gezahlt werden 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) und 80 Prozent der Sozialabgaben des/der betreffenden Arbeitnehmer*in oder des/der selbstständig Tätigen. Die Entschädigung wird für bis zu sechs Wochen gewährt. Bei Selbstständigen wird als Verdienstausfall ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden.

Mehr Infos hier:

Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall

Weil Schulen und Kitas geschlossen sind, können viele Eltern nicht arbeiten. Der Bundestag hat nun beschlossen, sie finanziell zu unterstützen – aber nur unter bestimmten Bedingungen.

67 Prozent des Nettoeinkommens sollen diejenigen erhalten, die wegen fehlender Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen und nicht arbeiten können. Es geht darum, den Verdienstausfall zu ersetzen, heißt es in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes – gezahlt wird für maximal sechs Wochen und maximal 2016 Euro im Monat.

Angestellte bekommen den ausgefallenen Verdienst von ihrem Arbeitgeber ersetzt, der sich das Geld dann vom Staat zurückholen kann. Selbstständige müssen einen Antrag stellen, um an das Geld zu kommen. Bei ihnen richtet sich die Höhe nach ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen. Welche Behörde für den Antrag zuständig ist, legen die Bundesländer fest – sie müssen auch die Kosten tragen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.

Miete & Mietkündigung

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

KfW Kredite

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beschäftigte und Unternehmen möglichst gering zu halten, sorgen wir dafür, dass Unternehmen, Selbständige und Freiberufler schnellstmöglich mit Liquidität versorgt werden. Dafür stellen wir über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in erheblichem Umfang Hilfskredite zur Verfügung.

Mit einem solchen Kredit können Investitionen oder sogenannte Betriebsmittel finanziert werden. Unter Betriebsmitteln sind alle laufenden Kosten zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise Miete und Kaution für Büro- und Gewerberäume oder Personalkosten.

Betroffene Unternehmen, die ein Programm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über ihre Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragen. Neben der eigenen Bank können dies Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler sein.

Wichtig: Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.

KfW-Unternehmerkredit

Alle etablierten Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen.

Details zum KfW-Unternehmerkredit finden Sie auf der Website der KfW unter:

ERP-Gründerkredit

Für jüngere Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung.

Weitere Informationen zum ERP-Gründerkredit sind bei der KfW hier abrufbar:

KfW-Kredit für Wachstum

Mittelständische und große Unternehmen können einen KfW-Kredit für Wachstum in Anspruch nehmen.

Weitere Details zu diesem Programm finden Sie auf der Website der KfW unter:

KfW-Sonderprogramm – Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro

Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.

Wenn Sie eine Kreditbürgschaft nutzen möchten, wenden Sie sich bitte an die Bürgschaftsbank Ihres Bundeslandes

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Mehr Infos hier:

Zahlungen für Selbständige in Quarantäne

Wer sich aufgrund einer Corona-Erkrankung oder eines Verdachts in Quarantäne befindet und seiner Arbeit nicht nachgehen kann, der hat die Möglichkeit über § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz finanzielle Entschädigungen zu beantragen. Grundlage für die Entschädigung ist das Jahreseinkommen des letzten Jahres.

Zusätzlich können Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz)

Auch habt ihr einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang, falls ihr nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung unterliegt. (§ 58 Infektionsschutzgesetz)

Wichtig: das alles greift, wenn ihr bzw. euer Betrieb unter Quarantäne gestellt wurdet!

Wie es bei der aktuellen Situation für geschlossene Läden / Praxen aussieht, muss ich noch recherchieren. Am besten ihr fragt derzeit euer Gesundheitsamt.

Eine Übersicht der zuständigen Behörden findet ihr hier: hier

Eine Rechtseinschätzung findet ihr hier: https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2020/03/18/corona-virus-entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-vs-entgeltfortzahlungspflichten/

NRW: In NRW sind die LVR und LWL im Auftrag des Landes NRW nur für Entschädigungen bei Verdienstausfällen auf Grundlage des IfSG zuständig, wenn diese Folge einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes sind. Die von Bund, Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes. (Quelle: LVR)

Berlin: Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. (Quelle: Berlin.de)

Künstlersozialkasse (KSK)

Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen u.a. durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets etc. Dies kann für die Betroffenen ganz erhebliche und bedrohliche Auswirkungen haben. Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet hierfür einige Maßnahmen, über die wir Sie informieren möchten.

Maßnahmen:

  • Beitragssenkung für Versicherte
  • Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen für abgabepflichtige Unternehmen
  • individuelle Zahlungserleichterungen für beide

Hilfsprogramm für die Filmbranche

Die Corona-Krise stellt die gesamte Film- und Medienbranche vor existenzielle Herausforderungen. Um die Branche bestmöglich zu unterstützen, hat die Beauftragte für Kultur und Medien (BKM) mit der Filmförderungsanstalt (FFA) und den Länderförderern ein Hilfsprogramm entwickelt. Die Maßnahmen für die Bereiche Produktion, Verleih und Kino sollen schnell und unbürokratisch umgesetzt werden.

Mehr Infos hier:

GEMA

Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Quelle: Gema

Home-Office absetzen

Kosten für die Nutzung des Büros zu Hause aufgrund von Corona bedingten Vorsichtsmaßnahmen können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer abgesetzt werden.

Steht jemandem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 1.250 Euro im Veranlagungsjahr als Werbungskosten (Selbständige als Betriebsausgaben) geltend machen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der volle Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht für das ganze Jahr genutzt wird, sondern beispielsweise nur für die Zeit, in der man wegen des Coronavirus zu Hause arbeitet.

Ein unbeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das‎ häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen, d. h. Aufwendungen von mehr als 1.250 Euro können in diesem Fall nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.

Hilfsangebote der einzelnen Bundeländer

Die Hilfsangebote der einzelnen Länder unterteilen sich eigentlich immer in Zuschüsse, Kredite und Bürgschaften. Daher gibt es hier auch immer drei Stellen, an die ihr euch wenden könnt/müsst, je nachdem, was ihr benötigt bzw. welche Voraussetzungen ihr mitbringt.

Starten würde ich bei der Informationssuche immer auf den Seiten der jeweiligen Regierung bzw. des zuständigen Ministeriums in eurem Land und mich  dann ggfs. weiter durcharbeiten zu den einzelnen Institutionen.

Baden-Württemberg

Soforthilfe Corona

Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen, Land- und Forstwirte und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Soforthilfe unterstützt.

Die einmalige Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente,VZÄ),
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei genannten Monate.

Mehr Infos hier:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Auch die baden-württembergische Wirtschaft spürt die Auswirkungen des Coronavirus. Das Wirtschaftsministerium nutzt zurzeit die etablierten Programme, um betroffene Unternehmen zu unterstützen. Dabei steht es im engen Austausch mit den Unternehmen, den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften und der Bundesagentur für Arbeit.

Mehr Infos hier:

Bayern

SOFORTHILFE CORONA

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Alle Infos hier:

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Folgenden wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt.

Mehr Infos hier:

LfA Förderbank Bayern

Die LfA hilft Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Bayern

Die Bürgschaftsbank erhöht die Bürgschaftsobergrenze von bisher 1,25 Mio. Euro auf künftig 2,50 Mio. Euro. Zusätzlich erfolgt eine Anhebung der Bürgschaftsquote für Betriebsmittelfinanzierungen auf maximal 80 % (bisher 70 %).

Mehr Infos hier:

Berlin

Bundesprogramm: Corona Zuschuss

Soforthilfe Corona – Zuschussprogramm des Bundes für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige können schnell und mit geringem bürokratischem Aufwand Zuschüsse zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage beantragen.

Wer wird gefördert?

  • Soloselbständige (Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, d.h. ohne angestellte Mitarbeiter ausüben)
  • Freiberufler und
  • Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine)

mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Was wird gefördert?

Die Soforthilfe kann für die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z.B.

  • gewerbliche Mieten oder Pachten
  • Leasingsaufwendungen
  • Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind

eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.

Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Soforthilfe beträgt

  • bis zu 9.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten*
  • bis zu 15.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten*

*Vollzeitäquivalente: Die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende können eingerechnet werden.

Alle Infos hier:

Landesprogramm: Soforthilfe II – Zuschussprogramm für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler (eingestellt)

Die Höhe der Soforthilfe beträgt 5.000 EUR für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten*. Diese können für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand sowie Personalkosten verwendet werden. (dieser Zuschuss wurde mittlerweile eingestellt)

Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten können bis zu 5.000 EUR auch für die Kompensation von Unternehmer-/ Unternehmenseinkünften (bis zu 6 Monate für Soloselbständige und 3 Monate bei Unternehmen) ansetzen.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Das Land Berlin tut alles, um sie in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, Liquidität sicherzustellen sowie Existenzen und Arbeitsplätze zu schützen. Die Unterstützung richtet sich übergreifend an alle Branchen: kleine, mittlere und große Unternehmen, darunter auch Tourismus, Hotellerie, konsumorientierte Dienstleistungen (z.B. Clubs und Restaurants), Einzelhandel sowie Selbständige.

Investitionsbank Berlin (IBB)

Als Reaktion auf die dynamische Ausbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen stellt das Land Berlin über die IBB Rettungsbeihilfen für betroffene Unternehmen von insgesamt bis zu 100 Mio. EUR zur Verfügung. Zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang erhalten.

Mehr Infos hier:

BürgschaftsBank Berlin (BBB)

Wir unterstützen Ihre Finanzierungen mit Bürgschaften in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro (bisher max. 1,25 Mio. Euro).

Mehr Infos hier:

Brandenburg

Soforthilfe Corona Brandenburg

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente-VZÄ) und beträgt:

  • bis zu 5 Beschäftigte (VZÄ): bis zu 9.000 EUR,
  • bis zu 15 Beschäftigte (VZÄ): bis zu 15.000 EUR,
  • bis zu 50 Beschäftigte (VZÄ) : bis zu 30.000 EUR,
  • bis zu 100 Beschäftigte (VZÄ) : bis zu 60.000 EUR

in Abhängigkeit des glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate.

Sofern Freiberufler/Soloselbstständiger keine Mieten/Pachten für Geschäftsräume nachweisen können (z.B. Geschäftstätigkeit aus der eigenen Wohnung) und keine anderen Aufwendungen (z.B. Leasingrate für Geschäftswagen) haben, ist eine Förderung aus dem Hilfsprogramm Corona nicht möglich.

Alle Infos hier:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus (wird laufend aktualisiert):

Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB)

Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in akute betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können sich an die Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) wenden.

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

In der ILB werden jetzt alle Vorbereitungen getroffen, dass ab Mittwoch, 25. März 2020, Anträge für die Soforthilfe gestellt werden können. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und freiberufliche Tätige mit bis zu 100 Beschäftigten.

Mehr Infos hier:

Bremen

Bundesprogramm Soforthilfe Corona Bremen

Soloselbstständige, Freiberuflich Tätige oder kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind, können eine Soforthilfe im Rahmen des „Bundesprogramm Soforthilfe Corona Bremen“ beantragen. Es werden maximal 9.000 Euro für Antragsteller*Innen mit bis zu 5 Beschäftigten und maximal 15.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten ausgezahlt. Diese Soforthilfe wird seit dem 2.4.2020 ausschließlich über das Bundesprogramm umgesetzt.

Wenn Sie schon einen Antrag auf Corona-Soforthilfe des Landes Bremen gestellt haben, wird dieser auch im Rahmen der hier zu beantragenden Bundesförderung geprüft. Eine bereits gewährte Soforthilfe aus der Corona Soforthilfe des Landes Bremen wird bei der Prüfung im Rahmen der Bundesförderung in voller Höhe angerechnet. In diesem Fall stellen Sie bitte keinen zusätzlichen Antrag auf Bundesförderung, auch wenn Sie noch keinen Bescheid erhalten haben!

Mehr Infos hier:

Corona-Soforthilfe – Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten (eingestellt)

Im Rahmen eines von der Senatorin für Wirtschaft neu aufgelegten Förderprogramms können Unternehmen in Bremen und Bremerhaven, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, Soforthilfen von bis zu 5.000 EUR im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 EUR erhalten. Die Unterstützung wird als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten gewährt.

Alle Infos hier:

Corona Soforthilfe des Landes Bremen

Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten können nicht das Corona-Soforthilfe-Programm des Bundes nutzen. Für sie hat das Land Bremen das „Sofortprogramm zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise für kleine Unternehmen“ (Corona –Soforthilfe II) geschaffen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Höhe des Liquiditätsbedarfs bis zu 20.000 Euro.

Mehr Infos hier:

Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler

Freischaffende Künstlerinnen und Künstler werden von Land Bremen mit bis zu 2.000€ Soforthilfe unterstützt. Das Programm ist nicht kumulierbar mit anderen Corona Soforthilfeprogrammen.

Der Senator für Finanzen | Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa

Für Unternehmen in Bremen und Bremerhaven, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, stehen eine Reihe von Hilfsangeboten im Senat, bei der Handelskammer, der Handwerkskammer, den Unternehmensverbänden und der Arbeitsagentur zur Verfügung.

Mehr Infos hier:

Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB)

Bei der BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven wurde eine Task Force eingerichtet. Diese besteht aus einem Expertenteam, das individuelle Lösungsvorschläge für akut betroffene Unternehmen und Arbeitnehmer*innen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten entwickelt.

Die BAB kann jetzt in vielen Fällen auch helfen, auch wenn die Hausbank sich nicht engagiert. Einige Angebote wurden auch für Freiberufler im Haupterwerb geöffnet.

Mehr Infos hier:

Hamburg

Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)

Die Freie und Hansestadt Hamburg bietet im Rahmen des „Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes einen Zuschuss für betroffene Solo-Selbständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Betriebe aus Hamburg.

Die maximale Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die konkrete Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten*.

Maximale Förderbeträge Bund Land Summe
Solo-Selbstständige 9.000 2.500* 11.500
mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter 9.000 5.000 14.000
mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter 15.000 5.000 20.000
mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter 0 25.000 25.000
mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter 0 30.000 30.000

Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 Euro zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln. Solo-Selbständige können die pauschale Grundförderung von 2.500 Euro auch erhalten, wenn Sie keinen Liquiditätsengpass aufgrund von Fixkosten haben.

Alle Infos hier:

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

Fragen und Antworten zu Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie zu Geschäften und Wirtschaft:

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Die Hamburger Corona Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und den in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Notfallfonds des Bundes sinnvoll ergänzen. Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in gestaffelter Höhe. Solo-Selbständige erhalten 2.500 Euro. Unternehmen erhalten 5.000 bis max. 25.000 Euro, je nach Anzahl der Mitarbeitenden.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg (BG Hamburg)

Zur wirtschaftlichen Bewältigung der „Corona-Krise“ wurden vom Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern abgestimmte Maßnahmen vorgestellt, die unter anderem auch die Erweiterung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von Ausfallbürgschaften beinhalten. Die BG ist dabei, diese in Abstimmung mit der FHH umzusetzen.

Mehr Infos hier:

Hessen

Soforthilfeprogramm Corona

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt inklusive der Bundesförderung bei

  • bis zu 5 Beschäftigten: 10.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 10 Beschäftigten: 20.000 Euro für drei Monate,
  • bis zu 50 Beschäftigten: 30.000 Euro für drei Monate.

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH.

Die Soforthilfe zielt nur auf laufende Betriebsausgaben. Wenn Sie Hilfe bei Ihren privaten Lebenshaltungskosten benötigen, müssen Sie Grundsicherung beantragen.

Alle Infos hier:

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Hessen setzt bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zunächst auf bewährte Mittel zur Entlastung der hessischen Unternehmen.

Kurzfristig will Hessen zur Bekämpfung der Corona-Krise 7,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Der Landtag soll in der kommenden Woche seine Zustimmung zu einem Nachtragshaushalt in Höhe von einer Milliarde Euro geben. Das Geld soll für die Bewältigung der gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie eingesetzt werden, sagte Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) am Donnerstag in Wiesbaden.

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Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Darüber hinaus bietet das Land Hessen über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Hessen (BB-H)

Wir als Bürgschaftsbank bieten in Kürze deutlich erweiterte Möglichkeiten zur Absicherung hessischer Unternehmen an. Sobald dafür alle Voraussetzungen geschaffen sind, werden wir dies (auch) hier veröffentlichen!

Mehr Infos hier:

Mecklenburg-Vorpommern

Corona-Soforthilfe

Der Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern gewähren Soforthilfen für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Betroffenen aufgrund der Coronakrise.

Hilfeberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Coronapandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen. Das bedeutet, dass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Landwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen aus den Bereichen Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sind ebenfalls hilfeberechtigt.

Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform erfasst, soweit sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:

  • Bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro
  • Bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro
  • Bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro
  • Bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro
  • Bis zu 100 Beschäftigte bis zu 60.000,00 Euro

Das Programm sieht nicht vor, dass mit der Soforthilfe der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Hier ist gegebenenfalls auf andere Hilfen zurückzugreifen, z.B. Grundsicherung.

Alle Infos hier:

  • Link zum Antrag

Landesregierung

Das Wirtschaftsministerium unterstützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Ausbreitung des Coronavirus mit einer Unternehmenshotline, die von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin betreut wird.

Die Nummer der Hotline lautet: 0385-588 5588.
Sie ist zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00 Uhr

Mehr Infos hier:

Niedersachsen

Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes

Um die Auswirkungen der Corona-Krise für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Dafür stellt der Bund den Ländern die notwendigen Mittel zur Verfügung.

Niedersachsen hat sich entschieden, dieses Geld unbürokratisch weiterzugeben, um Selbstständigen und Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten schnell helfen zu können.

Zusätzlich wird der Kreis der Zielgruppe des Bundesprogramms um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten durch das ein ergänzendes Programm des Landes Niedersachsen erweitert.

Staffelung der Soforthilfe nach Betriebsgröße

  • bis 5 Beschäftigte: 9.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte: 15.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte: 25.000 Euro

Nur betrieblicher Sach- und Finanzaufwand wie z.B. Mieten und Pachten, Zins- und Tilgungsraten für Kredite, Leasingraten, Aufwendungen für Steuerberatung sowie offene Warenrechnungen. Lebenshaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII beim Jobcenter/ der Arbeitsagentur zu beantragen. Personalkosten und z.B. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Kosten für eine private Krankenversicherung können ebenfalls nicht berücksichtigt werden!

Alle Infos hier:

Niedersachsen-Liquiditätskredit für kleine und mittlere Unternehmen

Stellt Kredite zwischen 5.000 Euro bis maximal 50.000 Euro zur Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige bereit. Ziel ist es, grundsätzlich tragfähige Geschäftsmodelle, die aufgrund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Coronakrise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Zum Förderprogramm

Mehr Infos:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Zu Fragen rund um die Corona-Epidemie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft hat das Niedersächsische Wirtschaftsministerium eine Hotline eingerichtet:

Tel: 0511 120 5757 (Mo – Fr: 8 – 20 Uhr)

Mehr Infos hier:

NBank

Für kleine und mittlere Unternehmen ist ein Kreditprogramm mit schnellen Liquiditätshilfen bei der NBank in Vorbereitung. Das Land Niedersachsen gewährleistet die Absicherung des Programms, welches direkt von der NBank – nicht über eine Hausbank – vergeben werden soll. Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium schafft die personelle Grundlage für eine gute Beratung und zügige Bearbeitung der Anträge.

Zudem ist ein Corona-Hilfsprogramm für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz in Arbeit: Für 6 Monate soll es eine Zuschussförderung in Höhe von bis zu 100 Millionen Euro geben. Dieser Liquiditätszuschuss soll auch Familienbetrieben zu Gute kommen. Die Förderungen für einzelne Unternehmen sollen bis zu 20.000 Euro betragen. Der Fördersatz von 50 Prozent bleibt bestehen. Das heißt, der Förderhöchstbetrag von 20.000 Euro kann abgerufen werden, sofern der wirtschaftliche Schaden des einzelnen Unternehmens bei mindestens 40.000 Euro liegt.

In Kürze wird die Beantragung von Liquiditätshilfen bei der NBank möglich sein! Was Sie vorab schon tun können finden Sie hier:

Niedersächsische Bürgschaftsbank

Mehr Infos hier:

Nordrhein-Westfalen

NRW-Soforthilfe 2020

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März oder im April gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des selbstständige, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.

Alle Infos hier:

Kultur und Weiterbildung

Um den Betroffenen unverzüglich zu helfen und Liquiditätsengpässe zu vermeiden, hat die Landesregierung eine konkrete Soforthilfe für Kultur und Weiterbildung beschlossen.

Mit einer Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden.

Mehr Infos hier:

Land NRW

Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen. Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.

Die Auswirkungen belasten die Liquidität einiger Unternehmen. Die Landesregierung hält aber zur Bewältigung dieser Krise Unterstützungsmöglichkeiten bereit, die bereits jetzt allen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen:

Mehr Infos hier:

Bürgschaft

Quelle Land NRW

NRW.BANK

Wir stehen Unternehmen in NRW, die wirtschaftlich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, zur Seite! Anbieterunabhängig und kostenlos informieren unsere Förderberater Unternehmer zu allen zur Verfügung stehenden Unterstützungsangeboten.

NRW.BANK Service-Center: 0211-91741 4800

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Nordrhein Westfalen

Bürgschaftsbank und NRW.BANK helfen Unternehmen bei Finanzierungsbedarf durch die Corona-Krise.

Mehr Infos hier:

Stadt Köln – Soforthilfen für die freie Kultur in Zeiten von Corona

Die Stadt Köln hat für durch das Veranstaltungsverbot betroffene geförderte Kulturveranstalter und Kulturschaffende Vorsorge getroffen und neue Regelungen für die diesjährige Kulturförderung eingeführt.

Mehr Infos hier:

Rheinland-Pfalz

Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz

Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz / © Staatskanzlei RLP

Bundesprogramm: Corona Zuschuss

Das Soforthilfeprogramm des Bundes richtet sich an Kleinunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe aus allen Wirtschaftsbereichen, die durch Liquiditätsengpässe in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind;
  • ihren Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz haben;
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren und/oder Dienstleistungen bereits vor dem 11. März 2020 am Markt angeboten haben,
  • die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Personalaufwendungen und Ausgaben für den Lebensunterhalt zählen nicht zum Sach- und Finanzaufwand.

Werden noch lfd. Einnahmen erzielt, sind diese bei der Berechnung des konkreten Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet.

Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die ISB entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Soforthilfe des Bundes gilt folgende Staffelung:

  • Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ).
  • Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ).

Der Maximalbetrag der Förderung richtet sich nach dem durch die Corona-Krise verursachten und im Antrag geltend gemachten Liquiditätsengpass, jedoch liegt die Höchstgrenze bei den oben genannten Beträgen.

Mehr Infos hier:

Landesprogramm: Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz

Unternehmen bis einschließlich 30,0 Beschäftigten wird zusätzlich ein Landesprogramm aus dem „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ bereitgestellt, welches über die Hausbanken beantragt wird. Es handelt sich hierbei um das Darlehensprogramm „Corona Soforthilfe Kredit RLP“. In diesem Programm wird ergänzend ein Zuschuss in Höhe von 30 % des Darlehensbetrages gewährt.

Kurzfassung:

  • Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen inkl. Landwirtschaft und Weinbau bis einschließlich 30,0 Mitarbeitenden
  • Kredit i.H.v. 10.000 € für Antragsteller mit bis zu 10,0 Mitarbeitenden
  • Kredit i.H.v. 30.000 € + Zuschuss i.H.v. 9.000 € für Antragsteller mit über 10,0 bis einschließlich 30,0 Mitarbeitenden
  • Endkreditnehmerzinssatz fest 1,00% p. a.
  • 100%ige Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut

Alle Infos hier:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus (2019-nCoV) führt auch bei Unternehmen zu zahlreichen Fragen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau  veröffentlicht wichtige Informationen und Ansprechpartner für betroffene Unternehmen.

Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen  Auskunft geben und gegebenenfalls auch rechtlich beraten können.

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Die Ausbreitung des Corona-Virus bringt viele rheinland-pfälzische Unternehmen in Bedrängnis – daher unterstützt sie das Land über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) und die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH mit 80-prozentigen Bürgschaften. Erste Ansprechpartner für die Unternehmen sind immer die Hausbanken, die sich dann an die Bürgschaftsbank beziehungsweise die ISB wenden, welche die Anfragen rasch und unbürokratisch bearbeiten.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz GmbH

Die Fördermaßnahmen im gewerblichen Bereich für Unternehmen, Freiberufler, Selbstständige usw. werden aktuell stetig überarbeitet und eventuell auch neue Maßnahmen beschlossen.

Mehr Infos hier:

Saarland

Kleinunternehmer-Soforthilfe des Bundes

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige mit Sitz oder Betriebsstätte im Saarland können Zuschüsse zur Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz aus dem Bundesprogramm beantragen.

  • Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 9.000 Euro erhalten
  • Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 15.000 Euro erhalten.

Der Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen. Der Personalaufwand gehört nicht zum Sach- bzw. Finanzaufwand.

Alle Infos hier:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Die saarländische Landesregierung tut alles Notwendige, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen. Für uns stehen der Mensch und seine körperliche Unversehrtheit im Mittelpunkt. Dennoch gilt unser Bemühen, wirtschaftliche Auswirkungen so weit wie möglich einzudämmen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr hat daher ein Sofortmaßnahmenpaket für die saarländische Wirtschaft erstellt.

Mehr Infos hier:

Saarländische Investitionskreditbank AG (SIBK)

In den letzten Tagen haben wir die Ausgestaltung unseres Liquiditätshilfekredites „Sofort-Kredit-Saarland“ weitestgehend mit dem Saarland abgestimmt. Hierzu werden wir im Laufe der nächsten Woche weitere Informationen veröffentlichen. Das Programm wird voraussichtlich Ende März zur Verfügung stehen.

Mehr Infos hier:

Sachsen

Soforthilfe-Zuschuss Bund

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss unterstützt der Bund kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Antragsberechtigt für die Förderung sind

  • Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb und kleine Unternehmen mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen

Der Soforthilfe-Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und beträgt, in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses:

  • bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
  • bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro

Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.

Gefördert werden Verbindlichkeiten aus den laufenden Betriebskosten wie gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen. Dagegen werden Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht abgedeckt.

Alle Infos hier:

»Sachsen hilft sofort«

Mit diesem Soforthilfe-Darlehen werden Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. Die Antragsstellung kann ab Montag, 23. März 2020, bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) erfolgen.

Alle Infos hier:

Dresdner Sofortprogramm für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler (Budget erschöpft)

Die Soforthilfe wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Anträge können ab sofort gestellt werden. Die Bescheidung kann aber erst nach der Entscheidung des Stadtrates am 26. März 2020 erfolgen.

Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ für ortsansässige Kleinstunternehmen, Selbstständige, Freiberufler und künstlerisch Tätige wurde am 6. April 2020 durch eine Entscheidung des Finanzausschusses letztmalig auf zehn Millionen Euro erhöht. Mit der bereits vorliegenden Anzahl von über 12.000 Anträgen (Stand 07. April 2020) ist das Gesamtbudget jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschöpft. Neue Antragsstellungen haben damit keine Aussicht auf eine Bewilligung.

Mehr Infos hier:

Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Mehr Infos hier:

Sächsische Aufbaubank (SAB)

Ab sofort können Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen in Sachsen das Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“ beantragen. Alle Informationen zu diesem Darlehen sowie zu aktuellen Informationen der SAB im Zusammenhang mit der Coronakrise finden Sie unter den untenstehenden Links. Für Fragen erreichen Sie uns unter der Hotline 0351 4910-1100 sowie unter der E-Mail corona@sab.sachsen.de. Aufgrund eines erhöhten Anrufaufkommens kann es derzeit zu längeren Wartezeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Sachsen

Bereits in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 haben die Bürgschaftsbanken schnell und unbürokratisch gemeinsam mit ihren Partnern kleinere und mittlere Unternehmen erfolgreich unterstützt und damit auch in einem schwierigen Umfeld Zugang zu Kreditfinanzierungen ermöglicht.

Auch bei der Bewältigung der Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus sind wir der Partner für kleine und mittlere Unternehmen und für die Kreditinstitute.

Mehr Infos hier:

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt ZUKUNFT Die Corona-Soforthilfe

Die Covid 19-Pandemie hat insbesondere zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz für Soloselbstständige, Angehörige freier Berufe und kleinere Unternehmen geführt. Mit dem Programm Sachsen-Anhalt ZUKUNFT Die Corona-Soforthilfe unterstützen der Bund und das Land Sachsen-Anhalt bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Die Finanzhilfe soll zur Existenzsicherung und zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit dienen.

Soforthilfe Sachsen-Anhalt

Quelle: mw.sachsen-anhalt.de

Wichtig: Die Anträge sollen mit geringem bürokratischem Aufwand und sehr schnell bewilligt werden. Bitte senden Sie die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen per E-Mail an

soforthilfe-corona@ib-lsa.de

In Kürze ermöglichen wir Ihnen die Online-Antragstellung. Sobald dieses Verfahren eingerichtet ist, informieren wir Sie umgehend hier und auf unseren Social-Media-Kanälen.

Unternehmen mit

  • bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000 Euro,
  • 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro,
  • 11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro,
  • 26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro.

Kein Zuschuss für: Wareneinkauf; Tilgungen; Private Sozialversicherungsbeiträge; Lebenshaltungskosten; Personalkosten (auch nicht für Lehrlinge, die kein KuG bekommen); Steuern; Abschreibungen

Alle Infos hier:

SACHSEN-ANHALT ZUKUNFT – Das IB-Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen (De-minimis)

Wer wird gefördert? bestehende Unternehmen/Freiberufler mit bis zu 50 Mitarbeitern

Was wird gefördert? Liquiditätssicherung

  • Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs (mind. 10.000 Euro, max. 150.000 Euro)
  • 2 Jahre zins- und tilgungsfrei
  • keine Sicherheitenbestellung

Mehr Infos hier:

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung

Der Coronavirus verbreitet sich inzwischen nicht mehr nur in China, sondern weltweit. Deshalb rechnet das Ministerium mit Auswirkungen auf die Wirtschaft und befindet sich darüber hinaus im engen Austausch mit den beiden Universitätskliniken des Landes.

Mehr Infos hier:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (ISA)

Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt kostenfrei über die Hotline 0800 56 007 57 beraten lassen.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt

Unsere Aufgabe, die Wirtschaft in Sachsen-Anhalt zu unterstützen, nehmen wir auch in dieser besonderen Situation sehr ernst. Mit Bürgschaften für Hausbankkredite oder Beteiligungskapital stehen kleinen und mittleren Unternehmen deshalb wirksame Finanzierungshilfen zur Verfügung, um die Corona-Epidemie wirtschaftlich gesund zu überstehen.

Mehr Infos hier:

Schleswig-Holstein

Corona-Soforthilfe-Programm

Die Corona-Soforthilfe soll kleinere Gewerbetriebe und Selbständige rasch und unbürokratisch finanziell unterstützen, die durch die Corona-Pandemie in eine akute existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten):

  • bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000 EUR,
  • 5 bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR.

Gehören Personalkosten auch zum „erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand“? Ja, die Aufzählung in Ziffer 5.1 des Antrages ist nur beispielhaft. Es können alle Betriebsausgaben, auch Personalkosten, in Ansatz gebracht werden. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind davon aber nicht umfasst. Auch private Ausgaben, z.B. die private Wohnungsmiete, gehören nicht dazu. Privatentnahmen zählen nicht zum Sach- u. Finanzaufwand. Entnahmen sind weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich Aufwand. Sie sind vielmehr dem Gewinn hinzuzurechnen und zu versteuern. Sie sind damit quasi das Gegenteil von Aufwand. Wenn die Entnahmemöglichkeiten für den Gewerbetreibenden / Selbständigen nicht mehr ausreichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei es für private Krankenversicherung, private Miete usw., muss er die sozialen Sicherungssysteme, ALG II, in Anspruch nehmen.

Alle Infos hier:

Landesregierung Schleswig-Holstein

Die Ausbreitung des Coronavirus hat Auswirkungen auf die Wirtschaft: Hier finden Unternehmen aus Schleswig-Holstein Informationen und hilfreiche Links.

Mehr Infos hier:

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Wir unterstützen Unternehmen in Schleswig-Holstein, die wirtschaftlich vom Coronavirus betroffen sind. Ein Notfallprogramm für Unternehmen wird derzeit vorbereitet.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein

Zur wirtschaftlichen Bewältigung der „Corona-Krise“ wurden vom Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern abgestimmte Maßnahmen vorgestellt, die unter anderem auch die Erweiterung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von Ausfallbürgschaften beinhalten.

Im Detail bedeutet dieses für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 folgende Erleichterungen für die Bürgschaftsvergabe:

  • Neue Bürgschaftsobergrenze von € 2,5 Mio. (bisher € 1,25 Mio.).
  • Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite.
  • Beschleunigung des Bewilligungsprozess für Bürgschaften bis T € 250.

Sollten für Ihr Unternehmen zur Überbrückung der „Corona-Krise“ Kredite notwendig werden, kann die BB-SH diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.

Mehr Infos hier:

Thüringen

Soforthilfeprogramm Corona 2020

Das Soforthilfeprogramm richtet sich an gewerbliche Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte einschließlich Einzelunternehmen sowie die wirtschaftsnahen freien Berufe und die Kreativwirtschaft. Das schließt Soloselbständige bspw. aus technischen, pädagogischen, künstlerischen oder Marketingberufen ein.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten pro Unternehmen (einschließlich Inhaber*in) und beträgt jeweils bis zu:

Beschäftigte (einschließlich Inhaber*in) Zuschuss
1 bis 5 5.000 EUR
6 bis 10 10.000 EUR
11 bis 25 20.000 EUR
26 bis 50 30.000 EUR

Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90 gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).

Gefördert werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen mit bis zu 50 Beschäftigten.

Sie können nur einen Antrag stellen, wenn Ihre voraussichtlichen fortlaufenden Einnahmen (netto) nicht ausreichen, um die in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlenden Verbindlichkeiten zu begleichen (Liquiditätsengpass).

Nicht zum Sachaufwand gehören Personalaufwand und kalkulatorischer Unternehmerlohn. Die Beiträge zur Krankenversicherung und Alterssicherung des Soloselbständigen bzw. des Angehörigen freier Berufe können als Sachaufwand behandelt werden.

Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen

Alle Infos hier:

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft

Welche Finanzhilfen stehen aktuell für Unternehmen zur Verfügung, die wirtschaftlich von Corona betroffen sind? Wir geben die Übersicht und aktualisieren die Seite, wenn es Neuerungen gibt.

Mehr Infos hier:

Thüringer Aufbaubank (TAB)

Unternehmen in Thüringen, die wirtschaftlich vom Corona-Virus betroffen sind, stehen wir zur Seite. Die Kundencenter der TAB beraten Sie täglich (außer sonntags) unter der Hotline 0800 534 56 76 kostenlos zu den passenden Förderprogrammen.

Mehr Infos hier:

Bürgschaftsbank Thüringen

Zur Bewältigung der durch das Coronavirus ausgelösten wirtschaftlichen Herausforderungen haben die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Thüringen die Rahmenbedingungen für das Bürgschaftsgeschäft in Thüringen angepasst und dieses wichtige Finanzierungsinstrument gestärkt.

Mehr Infos hier:

Wer hat Tipps?

So, das war es erstmal von meiner Seite. Ich versuche diese Seite aktuell zu halten, bin mir aber nicht sicher, wie schnell ich hinterherkommen werde in den kommenden Wochen.

Daher mein Aufruf an alle Leser: wenn ihr Infos habt, Tipps oder Neuigkeiten zu diesem Thema: hinterlasst einen Kommentar, damit wir alles davon profitieren können!

Danke – und hoffentlich kommen wir gemeinsam da einigermaßen heil durch :-)

Corona: Finanzielle Hilfen für Unternehmer & Selbständige

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9 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    Stefan Wolnik sagt

    Hallo Heike,

    großen Respekt für Dein Engagement in dieser Sache.

    Was mich seit Kurzem wieder umtreibt, ist die Frage nach Soforthilfe für Gewerbetreibende im Nebenerwerb. Da habe ich von den gewichtigen Institutionen unterschiedliche Informationen im Netz gelesen. Das Land Niedersachsen scheint nun doch keine Nebengewerbliche unterstützen zu wollen, wo hingegen die IHK Oberfranken Bayreuth ganz klar davon spricht, dass es entsprechend einer Bundesrichtlinie Hilfen auch für diese Gruppe gibt.

    Das Thema poppte gerade wieder auf, nachdem mich mein Steuerbüro darüber informierte, dass ich die Soforthilfe evtl. unrechtmäßig erhalte hätte. Für Nebengewerbliche scheint es insgesamt auch sehr wenig Infos oder/und Hilfen zu geben. Dabei ist das eine mengenmäßig nicht zu unterschätzende Gruppe, möchte ich meinen.

    • Heike Lorenz

      Hi Stefan,
      Danke für das Lob – das freut mich sehr :-)

      Zum Thema Nebengewerbe: da bin ich mir echt unsicher, ob du die Soforthilfe behalten darfst, denn die einzelnen Bundesländer haben ja damals die Soforthilfe sehr unterschiedlich umgesetzt.

      Was ich tun würde:
      1. Nachschauen, was in deinem Bundesland die Antragsvoraussetzungen waren. Und zwar nicht bei der IHK oder so, sondern auf den Internetseiten deines Landes.
      2. Nachschauen, was im Bewilligungsbescheid steht.
      3. Bei deinem Bundesland nachfragen.

      Insgesamt scheint man davon ausgegangen zu sein, dass bei einem Nebengewerbe die Existenz durch den Haupterwerb gesichert ist und man daher den nebengewerblich Tätigen nicht unter die Arme greifen muss…

      Viele Grüße & Viel Erfolg bei der Recherche
      Heike

  2. Avatar-Foto

    Finanzielle Hilfe ist das eine. Ich hatte das Problem, dass ich durch die Verlagerung meines Geschäftsortes ins heimische Büro plötzlich neue Anschrift, Kontaktdaten und auch teilweise andere Dienstleistungsausrichtung hatte. Derzeit ändern sich auch meine Geschäftszeiten öfter als in den letzten 10 Jahren. Dafür fand ich eine tolle Sache die ich hier sehr gern teile. sofortdigital.com ist da sehr hilfreich – ich kann damit in wenigen Minuten alle Firmeneinträge im Internet ändern und habe alles selbst in der Hand – die machen das als Soforthilfe wegen Corona kostenfrei.

    https://www.berliner-woche.de/charlottenburg/c-wirtschaft/sellwerk-prime-kostenlose-hilfe-mit-sofortdigitalcom-fuer-den-mittelstand_a258859

    • Heike Lorenz

      Guten Morgen Petra,
      vielen Dank für deinen Tipp :-)

      SELLWERK hatte mich die Tage bereits angeschrieben und heute ist der Beitrag über sofortdigital.com online gegangen.

      Viele Grüße
      Heike

  3. Avatar-Foto
    Mark sagt

    Guten Tag,

    ich habe Fragen zum Artikel „Corona: Finanzielle Hilfen für Unternehmer & Selbständige“.

    Ich finde den in vielen Artikel auftauchenden Verweis auf „Zuschuss bei Liquiditätsengpass wegen Miete, Pacht etc.“ etwas irritierend. Viele Freiberufler arbeiten vom Home Office aus und haben keine enorm hohen betrieblichen Aufwände, die diesen Zuschuss rechtfertigen würden.

    Was ist also, wenn man keine große Ladenmiete oder Pacht bezahlt aber als Freiberufler dennoch wegen der Krise existenzbedroht ist, weil man keine Aufträge mehr bekommt? Auch wer keine Miete zahlt oder Angestellte hat, hat ja Betriebsausgaben und muss zudem auch privat überleben (der mitunter größte Kostenfaktor).

    Wie bekomme ich also (zumindest teilweisen) Ersatz für die mir aufgrund einer gesetzlichen Verordnung entgangenen Aufträge/Honorare zur Deckung meiner beruflichen und privaten Aufwendungen.

    Übrigens: Auch diejenigen, die das Geld zur Erhaltung der Liquidität im Betrieb (Ladenmiete, Personal, Rechnungsbegleichung) einsetzen, müssen ja darüber hinaus von irgend etwas leben. Nur wovon, wenn der Zuschuss ausschließlich der Erhaltung der betrieblichen Liquidität dient, aber keinerlei Geld selbst verdient werden kann? Oder habe ich da in all den Artikeln, die so kursieren, etwas falsch verstanden?

    Wie sind also genau die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuschüsse? Dürfen diese ausschließlich für Betriebskosten verwendet werden oder dienen sie zumindest teilweise auch als Ersatzleistung für entgangene Honorare also zur Sicherung der (auch privaten) Existenz infolge Einnahmeverlust?

    Oder erfolgt Existenzsicherung nur über Beantragung des ALG2. Das wäre der blanke Hohn! Die Prüfung der Bedarfsgemeinschaft würde vielen verheirateten Selbstständigen/Freiberuflern (auch mir) genau gar nichts an Geld für den Lebensunterhalt bescheren, wenn der Partner z. B. Angestellter ist und ein festes Einkommen hat. Das Geld aus der selbstständigen Tätigkeit fällt aber ja ersatzlos weg. Also Selbstständigkeit tot UND kein Geld zum Sichern der Existenz!

    Wovon soll ich (vor allem wenn die Krise ein halbes Jahr oder länger dauert) meine Lebensunterhalt, meine Versicherungen, Wohnungskredit etc. bezahlen. Das Gehalt meiner Partnerin ist zwar hoch genug, um mich vom ALG2-Bezug auszuschließen, reicht auf der anderen Seite aber definitiv nicht aus, um meine persönlichen Kosten und Lebensunterhaltsanteile auch nur ansatzweise zu decken.

    Warum bekommen Angestellte Kurzarbeitergeld etc. und Selbstständige in der oben geschilderten Situation nichts Vergleichbares? Wieder werden viele von uns hängen gelassen, obwohl wir viel zur Kultur, zum allgemeinen Wohlstand, zur Vielfalt und nicht zuletzt zum Steueraufkommen in diesem Land beitragen. Ich bin derzeit etwas rat- und fassungslos.

    Aufklärung in diesen Punkten – auch auf der Website – wäre sicherlich für viele sehr hilfreich. Vielen Dank.

    Schöne Grüße
    Mark

    PS: Das einzige, was gerecht wäre und wirklich allen Selbstständigen helfen würde, wäre ein bedingungsloses Grundeinkommen (wenigstens zeitlich befristet), aber das ist von dieser neoliberalen Regierung wohl kaum zu erwarten.

    • Heike Lorenz

      Lieber Mark,
      vielen Dank für deinen Kommentar, das sind die Fragen, die uns grad alle bewegen!

      Ich sitze gerade daran, die Antworten so präzise und aktuell wie möglichen in den Text einzuarbeiten.
      Das dauert ein bisschen, denn ich bin eine One-Woman-Show, sollte aber im Laufe des Tages (spätestens morgen) fertig sein.

      Was sich aber jetzt schon abzeichnet bei meinen Recherchen: ja, zur Deckung der Kosten deiner privaten Lebensführung wirst Du wohl auf die Grundsicherung angewiesen sein.

      Wie gesagt: ich recherchiere gerade die Details, damit im Text dann auch wirklich alles Hand und Fuß hat.

      Liebe Grüße & halt durch
      Heike

    • Heike Lorenz

      Hallo Mark,
      so, ich habe jetzt im Text eine Zusammenfassung eingefügt „Wer, was, wo, wieviel?“ bekommt und einige Passagen entsprechend ergänzt – ich hoffe, das beantwortet deine Fragen?

      Liebe Grüße
      Heike

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