Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die von Freiberuflern, kleinen Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden kann.
Inhalt
Wer darf seinen Gewinn mit der EÜR ermitteln?
Der Einsatz der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist, mit Ausnahme der Freiberufler, an bestimmte Umsatz- bzw. Gewinngrenzen geknüpft.
Gesetzliche Regelung
Rechtsgrundlage für die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Hier ist geregelt, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln können, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. In Anlehnung an diesen Paragraphen wird die Einnahmenüberschussrechnung auch „4/3-Rechnung“ genannt.
Im Einzelnen gilt:
- Handelsregister-Eintragung: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Unternehmen anwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Dazu zählen Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) oder die GbR. Die GmbH, eine UG oder gar eine AG können die EÜR nicht verwenden.
- Umsatz- / Gewinn-Grenze: Unternehmen deren Umsatz und Gewinn 600.000 EUR bzw. 60.000 EUR im Jahr nicht überschreiten, können die EÜR anwenden.
- Freie Berufe: Generell können Freiberufler die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden.
Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (doppelte bzw. kaufmännische Buchführung).
Das Finanzamt muss allerdings mitteilen, dass man infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig geworden ist. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.
Zusammenfassung
Unternehmer | Gewinngrenze | Umsatzgrenze | Besonderheiten |
Freiberufler | – | – | Für alle Unternehmer gilt: Verzicht auf Anwendung der doppelten Buchführung |
Gewerbliche Unternehmen, Ich-AGs, Vereine |
60.000 EUR / Jahr | 600.000 EUR / Jahr | Keine Handelsregistereintragung erlaubt |
Landwirtschaftliche Betriebe, Forstbetriebe |
60.000 EUR / Jahr | – | Nutzflächenwert darf 25.000 EUR nicht übersteigen |
Wie geht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Aber auch für sie gelten natürlich Regeln:
Zufluss- / Abfluss-Prinzip
Abweichend von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung gilt für die EÜR, dass Einnahmen erst dann erfasst werden, wenn sie zugeflossen sind, d.h. das Geld bei euch eingegangen ist. Ausgaben werden nach ihrem Abgang beurteilt. Für sie zählt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsabflusses, d.h. dem Tag der tatsächlichen Begleichung der Lieferanten-Rechnung. Für die EÜR gilt also grundsätzlich das Zu- und Abflussflussprinzip.
Bestandsveränderungen bleiben somit unberücksichtigt. Es erfolgt keine periodengerechte Gewinnermittlung, was der wesentliche Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich mittels Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) ist.
Eine Ausnahme stellt die Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel dar, wenn diese ca. 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen. (s. 10-Tages-Regel)
Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen können nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gewinnmindernd abgezogen werden. (s. Abschreibung)
Gliederung der EÜR
Um sich die Steuererklärung am Jahresende zu vereinfachen, sollte man bereits im Vorfeld Einnahmen und Ausgaben nach Arten gliedern. Am besten analog des amtlichen Vordrucks der EÜR, dann hat man es nachher einfacher :-)
Beispiele für Einnahme-Arten
Eine mögliche Unterteilung der Einnahmen kann wie folgt aussehen:
- Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto), getrennt nach Steuersätzen
- Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
- Sachentnahmen
- Private Kraftfahrzeugnutzung
- Private Telefonnutzung
- Vereinnahmte Umsatzsteuer
Erhaltene Anzahlungen gelten als Betriebseinnahme. Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge. Beide sind in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Zufluss stattfindet.
Beispiele für Ausgaben-Arten
Alle Ausgaben, die für die Erzielung von Einnahmen notwendig sind, können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Folgende Kategorien von Ausgaben sind u.a. möglich:
- Wareneinkäufe (netto)
- Bezogene Dienstleistungen (netto)
- Gehälter, Löhne für Arbeitnehmer
- Abschreibungen
- Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Kfz-Kosten
- Miete für Geschäftsräume
- Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungskosten, Geschenke etc.)
- Gewerbesteuer
- Abziehbare Vorsteuerbeträge
- Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer
Geleistete Anzahlungen gelten als Betriebsausgabe und werden zum Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt.
Besonderheiten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Abschreibung
Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter werden, wie auch bei der Bilanzierung, nicht sofort als Aufwand bzw. Ausgabe gebucht, sondern müssen in einem Anlagenverzeichnis geführt werden. Dort werden sie mit dem Nettokaufpreis erfasst. Die sich aus den Laufzeiten der Anlagegüter ergebenden Abschreibungen und die bei Anschaffung gezahlte (komplette) Vorsteuer werden als Betriebsausgabe in der EÜR erfasst.
Beim Verkauf von Anlagen erfolgt eine gesonderte Auflistung der Anlagegüter und der Umsatzsteuer (Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen diese auch bei Verkäufen berücksichtigen). Der Verkaufserlös sowie die Umsatzsteuer gehören zu den Betriebseinnahmen. Auch hier ist die Gutschrift auf dem Konto ausschlaggebend für die Erfassung als Einnahme in der EÜR. Zu beachten ist der noch nicht abgeschriebene Teil der Anschaffungskosten. Dieser wird als Betriebsausgabe erfasst.
Anlagevermögen | |
Nicht abnutzbares Anlagevermögen | Abnutzbares Anlagevermögen |
Grundstücke Beteiligungen Finanzanlagen |
Fuhrpark Gebäude Maschinen |
Anschaffungskosten bleiben bis zur Veräußerung im Betriebsvermögen stehen. Die Differenz aus Verkaufspreis und Anschaffungskosten wird in der EÜR erfasst. |
Durch den ständigen Wertverlust werden Abschreibungen mithilfe der AfA-Tabellen durchgeführt. Für die EÜR wird eine Abschreibungsliste aufgestellt. |
Einteilung und Behandlung des Anlagevermögens
Mehr zum Thema Abschreibung hier: Abschreibung, die Basics
10-Tages-Regel
Zeitliche Abgrenzungen von z.B. im Voraus bezahlten Rechnungen, die das neue Jahr betreffen, werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht vorgenommen. Eine Ausnahme bilden sich regelmäßig wiederholende Einnahmen und Ausgaben. In einem Zehn-Tages-Zeitraum um den 31.12. müssen die Einnahmen und Ausgaben ihrem Entstehungsjahr zugeordnet werden.
Das typische Beispiel ist die Mieteinnahme. Die am 29.12.2014 eingegangene Miete für Januar 2015 ist eine regelmäßige Einnahme. Sie liegt in der Zehn-Tages-Frist und gehört in das Jahr 2015, da es sich um die Januarmiete 2015 handelt. Weitere Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind: Pacht, Löhne & Gehälter, Renten sowie Nebenkosten. Nicht dazu gehören Wareneinkäufe und deren Verkaufsumsätze wie auch Umsatzsteuervorauszahlungen.
Rückstellungen
Die Möglichkeit Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen oder sonstige Rückstellungen für u.a. ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, zu bilden besteht in der EÜR nicht. Erst wenn tatsächlich eine Ausgabe vorliegt (z.B. wenn der Gerichtsprozess verloren wurde), kann diese in die EÜR einfließen.
Darlehen
Bei Darlehen spielen die Auszahlung sowie die Tilgung für die Berechnung des Gewinns keine Rolle. Jedoch gehören die Zinsen und mit den Darlehen verbundene Kosten wie Provisionen zu den Betriebsausgaben im Zahlungsjahr.
Wie man Darlehen berechnet steht hier: Darlehensarten
Privatentnahmen / -einlagen und Eigenverbrauch
Einen weiteren Punkt bilden die Privateinlagen. Wichtig ist hierbei die Auflistung der Geld- und Sacheinlagen für eine spätere Überprüfung. Weiterhin haben Geldeinlagen keinen Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens. Tritt aber der Fall ein, dass die privaten Güter zu über 50 % eine betriebliche Nutzung erfahren, werden diese mit dem tatsächlichen Wert des Gutes zum Einlagezeitpunkt erfasst. Die daraus resultierenden Abschreibungsbeträge sind wiederum Ausgaben.
Ähnliches liegt bei den Privatentnahmen vor. Auch Geldentnahmen haben keine Auswirkung auf den Unternehmenserfolg. Betriebseinnahmen sind hingegen Entnahmen von Waren (zzgl. USt.) und auch Entnahmen von Anlagegütern. Bei dem Herausnehmen von Bürotischen (also abnutzbaren Anlagegütern) ist der Restbuchwert, bei Grundstücken (abnutzbare Anlagegüter) die Anschaffungskosten für die Ermittlung des Betriebserfolgs relevant.
EÜR und Steuern
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer Steuern zahlen, egal wie er seinen Gewinn ermittelt. Lediglich die Ermittlung des zu versteuernden Gewinns, Gewerbeertrags oder der Umsatzsteuerberechnungsgrundlage unterscheidet sich bei der IST- und der SOLL-Buchhaltung.
Kurz zur Erinnerung:
- IST-Buchhaltung: nur Geld was da bzw. weg IST zählt – offene Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht relevant! (EÜR)
- SOLL-Buchhaltung: auch Geld was da bzw. weg sein SOLLte wird einbezogen – offene Forderungen und Verbindlichkeiten zählen! (Bilanz)
Umsatzsteuer und Vorsteuer
Für die Berechnung der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer gilt bei der EÜR das Prinzip der IST-Versteuerung. D.h. nur Beträge, die wirklich zugeflossen sind, werden zur Ermittlung der ans Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer heran gezogen.
Bei der Vorsteuer (Umsatzsteuer in Lieferanten-Rechnungen) kann man zwar wählen, ob man dort den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt oder das Rechnungsdatum der Lieferanten-Rechnung ansetzt, aber das kann ich nicht empfehlen, da man bei zwei unterschiedlichen Berechnungsmethoden leicht durcheinander kommt. Außerdem muss man dann im Folgejahr aufpassen, dass man die Vorsteuer nicht doppelt beim Finanzamt angibt – sehr kompliziert und viel zu aufwändig finde ich.
Gebucht werden Umsatzsteuereinnahmen, Vorsteuerzahlungen, Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt und Vorsteuererstattungen vom Finanzamt jeweils auf separaten Posten damit alles schön übersichtlich bleibt. Auch hier gilt: kommt Geld rein, gilt das als Einnahme – verlässt Geld die Firma, dann ist dies eine Ausgabe.
Mehr zum Thema Umsatzsteuer / Vorsteuer gibt es hier: Umsatzsteuer – Basiswissen
Gewerbesteuer
Wenn der Gewerbeertrag (entspricht im Wesentlichen dem Gewinn) mehr als 24.500 EUR beträgt, muss man Gewerbesteuer bezahlen. Egal ob Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung, lediglich die Ermittlung dieses Gewerbeertrags unterscheidet sich bei der IST- und der SOLL-Buchhaltung.
Infos zur Berechnung der Gewerbesteuer findet ihr hier: Die Gewerbesteuer – Basiswissen & Berechnung
Einkommensteuer
Bei der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung muss man seit 2005 das offizielle EÜR-Formular beifügen, um seinen zu versteuernden Gewinn zu deklarieren. Seit 2012 gilt sogar die elektronische Übermittlungspflicht.
Nur Kleinunternehmer durften bis 2016 ihren Gewinn formlos ermitteln und mitteilen. Ab 2017 muss nun aber auch vom Kleinunternehmer die Anlage EÜR ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden.
Die Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung sind gegeben, wenn im Vorjahr weniger als 22.000 € Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) erwirtschaftet wurden und im gleichen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erwirtschaftet werden. (Im ersten Jahr gilt übrigens auch die Umsatzgrenze von 22.000 EUR, da es ja noch kein Vorjahr geben kann.)
Werden diese Grenzen überschritten, besteht der Status Regelunternehmer. Umsatzsteuer muss abgeführt und ausgewiesen werden.
In der Anlage sind bestimmte Einnahmen und Ausgaben gesondert zu erfassen. Hierzu gehört z.B. die private Kfz-Nutzung.
WICHTIG: Belege, Verträge, Rechnungen und andere Geschäftsunterlagen braucht man nicht beim Finanzamt einzureichen. Das kann man sich für die Betriebsprüfung aufheben, wenn sie denn kommt :-)
Mehr Infos hierzu: Die Einkommensteuer
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Rahmen der EÜR
Auch bei der relativ einfachen Form der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten ein paar Grundregeln für die Buchführung:
Aufzeichnungen trennen
- Bei der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben muss unterschieden werden, wie hoch die jeweiligen Umsatzsteuersätze ausfallen. Die umsatzsteuerfreien Umsätze sind ebenfalls getrennt aufzuzeichnen.
- Bei den abnutzbaren Anlagegütern wie PKW oder PC ist eine Übersicht über die Abschreibungen zu erstellen (Anschaffungsdatum, Kaufpreis, Abschreibungsdauer bzw. in Anspruch genommene AfA-Beträge).
- Lassen sich Betriebsausgaben nicht abziehen, sind sie getrennt zu erfassen (Bewirtungskosten, Geschenke etc.).
- Zusätzlich müssen Listen über zum Umlaufvermögen gehörende Wertpapiere o.ä. geführt werden.
Aufbewahrung von Belegen
Es müssen alle Belege über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufbewahrt werden. Dazu gehören auch die Privateinlage und Privatentnahmen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorsteuer und die Ausgangsrechnungen.
Geschieht das nicht, so sind die Aufbewahrungspflichten verletzt und die Vermutung des § 158 AO greift nicht, d.h. die sachliche Richtigkeit der Unterlagen kann bei einer Betriebsprüfung angezweifelt werden.
Kassenbuch
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung muss (eigentlich) kein Kassenbuch geführt werden.
Bei bargeldintensiven Betrieben ist dies aber durchaus sinnvoll. Faktisch ist hier zumindest bei Umsätzen mit verschiedenen Steuersätzen die Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse oder durch konkrete schriftliche Aufzeichnungen (also nicht nur durch Belegsammlung) zwingend, um die Vermutung der ordnungsgemäßen Kassenführung gemäß § 158 AO aufrechtzuerhalten. Denn in § 22 UStG heißt es: „Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.“
Dafür reicht die reine Belegsammlung ohne schriftliche chronologische Aufstellung nicht aus. Ebenso wenig ist die Aufzeichnung nur einer Gesamtsumme pro Tag – wie bei der offenen Ladenkasse – ausreichend. Denn dann wären die Aufzeichnungen nicht – wie nötig – überprüfbar. Das aber wäre mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzip unvereinbar. (Quelle: Wikipedia)
Mehr zum Thema Kassenbuch hier: Das ordnungsgemäße Kassenbuch – so geht’s!
Wareneingangs- / -ausgangsbuch
Gewerbliche Unternehmer müssen die Pflichten nach §§ 143, 144 AO für die Aufzeichnung der Lieferungen an gewerbliche Abnehmer beachten. Außerdem gibt es Aufzeichnungspflichten für ein ggf. zu führendes Wareneingangsbuch. Im Wareneingangsbuch der EÜR müssen sie alle Waren sowie Roh- und Hilfsstoffe eintragen, die gekauft wurden. Wenn man an andere Unternehmen liefert, ist man verpflichtet ebenso ein Warenausgangsbuch zur EÜR zu führen.
Fazit
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist meiner Meinung nach sie einfachste Methode seinen Gewinn zu ermitteln. Nur was wirklich passiert IST zählt und man muss nicht Steuern zahlen auf potentielle Umsätze aus Rechnungen, die noch gar nicht beglichen wurden. Gerade für Einzelunternehmer wie mich ist das ein ganz großer Vorteil.
Mit Sicherheit gibt es noch ganz viele Sonderfälle, die ich hier nicht aufgeführt habe, aber ich bin ja auch kein Steuerberater.
Wenn ihr Fragen habt hinterlasst einfach einen Kommentar, ich werde mich nach besten Kräften bemühen eine Lösung für euer Problem zu finden :-)
Vorlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Pierre Tunger hat eine tolle Excel-Vorlage für die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) entwickelt, mit der Du schnell und einfach Deine Buchhaltung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung bewältigst.
Diese kannst Du Dir hier anschauen:
Die wichtigsten Features der Excel-Vorlage-EÜR von Pierre Tunger:
- 2 unterschiedliche Versionen: geeignet für Kleinunternehmer und vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen
- läuft in Deiner vertrauten Excel– oder OpenOffice-Umgebung
- läuft ohne Makros und kann ohne Installation sofort verwendet werden
- Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anhand der offiziellen Anlage EÜR mit erhaltener, gezahlter und abgeführter Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer
- Monats- und Jahresgenaue betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
- eigene Einnahme- und Ausgabe-Arten definieren und so die Aussagekraft der Zahlen erhöhen
- Berechnung der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Erklärung und Erfassen der Umsatzsteuer-Zahlungen
- Erfassung von Verpflegungsmehraufwendungen für In- und Ausland mit den aktuellen Pauschalen
- Erfassung von pauschalen Fahrtkosten (für die betriebliche Nutzung des privaten Kfz)
- Ermittlung der Privaten Kfz-Nutzung anhand der 1-Prozent-Regelung mit Berücksichtigung der Kostendeckelung
- Ermittlung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
- Erfassen von Bewirtungskosten (inkl. Nebenkosten), GWG-Sammelposten, monatsgenauen Abschreibungen für Anlagegüter, Ausscheidung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
- Erfassen von Privatentnahmen (mehrere Telekommunikationsverträge mit unterschiedlichen Privatnutzungsanteilen hinterlegbar)
- Erfassen von Arbeitszimmerkosten
- Erfassen von privaten Kosten, die für die Einkommensteuer relevant sind (z.B. Spenden, Vorsorgeaufwendungen)
- Berechnung der voraussichtlich zu zahlenden Einkommensteuer anhand der Einkommensteuer-Tarife und Erfassen von gezahlten Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Hallo,
ich bin Einzelunternehmer und handle mit Anlagen. Wenn ich im November eine Anlage für 50.000,- € kaufe, dann drückt dies meinen Gewinn um 50.000,- €. Wenn ich noch keinen Gewinn gemacht habe, dann wäre ich jetzt 50.000,- € im Minus. Das Jahr wird abgeschlossen und ich zahle für dieses Jahr keine Steuern.
Jetzt verkaufe ich die Anlage im Januar des Folgejahres für 55.000,- €. Zuflussprinzip! Somit hätte ich 55.000,- € Gewinn zu versteuern obwohl die Anlage 50.000,- € gekosten hatte und ich somit eigentlich nur 5.000,- € Gewinn gemacht hätte, da das Jahr für mich neu beginnt.
Ist das so???
Für Eure Antwort, vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
John
Hi John,
nein, so ist das natürlich nicht :-)
Also: die Anlage wird nicht direkt als Aufwand gebucht, sondern abgeschrieben.
Nehmen wir mal an auf 10 Jahre, dann hättest du im Jahr 1 ein Ergebnis von -5.000 EUR.
Daraus ergibt sich dann ein Verlustvortrag für Jahr 2.
Dann verkaufst du sie in Jahr 2 für 55.000 EUR.
Da sie ja jetzt nicht mehr in deinem Besitz ist, wird der Restwert i.H.v. 45.000 EUR nicht mehr abgeschrieben, sondern sofort ausgebucht und verrechnet.
Das wären dann 10.000 EUR Gewinn.
Davon wird der Verlustvortrag abgezogen und es verbleiben 5.000 EUR, die du versteuern musst.
So läuft es ganz grob betrachtet, für mehr Details solltest du jedoch einen Steuerberater fragen!
Viele Grüße
Heike
…. „gewöhnlichen “ Büchern zur …..
Hallo Pierre ,
ich habe mir die Dokumente auf der Webpage nicht gänzlich durchlesen können, dennoch möchte ich dich fragen , ob du dein Wissen aus „gewöhnlichen“ zur Buchhaltung hast oder eine bestimmte Literatur herangezogen hast , die sich im Speziellen mit der Einnahmeüberschußrechnung bzw. 4/3 Rechnung beschäftigt.
Würde mich sehr freuen , wenn du mir die Literatur nennen könntest , falls du was spezielles benutzt hast.
VG
Kamil
Hallöchen,
der Beitrag ist von mir – HEIKE :-)
Und nein, ich habe einen bunten Mix aus Büchern und Websites genutzt.
VG
Heike
Deine Erklärungen / Beschreibungen finde ich super und sehr gut verständlich. Habe mich mit dem Vordruck EUR schon auseinander setzen müssen. Meine konkrete Frage an dich. Kann ich als Nebenerwerslandwirt auch Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Hier gibt es die einfachste Lösung der Pauschalierung § 13a. Diese ist jedoch gewinnbringend für den Staat angelegt, da pauschal meine ich 350 Euro pro ha angesetzt werden darf. Alle sonstigen Unkosten sind nicht anrechenbar. Meine Frage nochmals: Kann ich bei meiner Steuererklärung für meinen landwirtschaftl. Nebenerwerb 3 ha bei Einnahmen von ca. 1500,– Euro und ähnlichen Ausgaben die EÜR machen?
Hallo Lukas,
vielen Dank für das Lob!
Soweit ich die aktuelle Gesetzeslage verstehe kannst du ohne Probleme eine EÜR machen als Nebenerwerbslandwirt.
Vorsichtig wäre ich jedoch, wenn du gar keine Gewinne machst, da man dir dann „Liebhaberei“ unterstellen könnte…
Guck auch mal hier: https://junglandwirte.de/werkzeuge/materialkoffer/hofnachfolgeneugruendung/doc_download/18-steuervortragdbv2008
(Seite 15)
Ich bin jedoch kein Steuerberater und daher kann ich dir nur meine persönliche Einschätzung geben.
Viele Grüße
Heike
Hallo Heike,
ich bin noch recht NEU auf dem Markt der Selbstständigen und du schreibst, das „Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer“ eine Betriebsausgabe ist.
Mir ist gerade nicht ganz klar ob das in der EüR gebucht wird oder beim Jahresabschluss?!.
Kannst du mir das einmal erläutern.
Vielen lieben Dank.
Katja
Hi Katja,
die Einnahmen-Überschuss-Rechnung basiert auf einer IST-Buchhaltung.
D.h. du buchst alles Zahlungen und Zahlungseingänge dann, wenn sie wirklich passiert sind.
Das gilt auch für die Zahlung der Umsatzstsuer an das Finanzamt.
Daher sieht dein Jahresabschluss (abgesehen von Abschreibungsbuchungen und Korrekturen) eigentlich nur so aus, dass du einen Strich unter deine Buchungen ziehst und die Summe bildest ;-)
Viele Grüße & viel Erfolg
Heike
Vielen dank für diesen tollen Hinweise…sind sehr hilfreich gewesen
Dankeschön – das freut mich sehr :-)
Hallo Heike,
ein wirklich sehr toller und ausführlicher Artikel.
Wie Du ja weist, ist das auch eins meiner Themen. Daher möchte ich gerne noch 2 Links als Ergänzungen hinterlassen.
Meine einfache Excel-Vorlage zum selbermachen der EÜR:
https://www.pierretunger.com/cms/infotainment/einnahmenueberschussrechnung-vorlage-excel-openoffice/
Meine Erläuterung zu dem Thema – EÜR 1*1: https://www.pierretunger.com/cms/infotainment/einnahmenueberschussrechnung-vorlage-excel-openoffice/hintergrundwissen-einnahmen-ueberschuss-rechnung/
Viele liebe Grüße … Pierre
Hi Pierre,
vielen Dank für die Links!
Deine Vorlagen werde ich auf jeden Fall noch ausführlich testen – mein erster Eindruck davon ist jedenfalls super :-)
Sonnige Grüße
Heike
Prima.
Da bin ich auf jeden Fall gespannt.
VG