Wer ein Unternehmen leitet, hat viele Vorschriften zu beachten – nicht zuletzt, wenn es um das gesundheitliche Wohlergehen der Angestellten geht. Im Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, welche Maßnahmen zu treffen sind und welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.
Arbeitsschutz ist nicht nur im Labor oder auf dem Bau relevant, sondern auch in Büros und am Bildschirmarbeitsplatz. Dabei geht es darum, Belastungen durch Stress, Lautstärke, Licht, Temperatur und vielen weiteren Faktoren vorzubeugen.
Hier ist auch das Stichwort Ergonomie besonders wichtig. Die Angestellten sollen so sitzen können, dass sie beispielsweise nicht unter Rückenschmerzen leiden oder sich eine Sehnenscheidenentzündung zuziehen. Auch die Augen sollten nicht übermäßig belastet werden.
Was müssen Arbeitgeber im Büro beachten?
Deshalb müssen Arbeitgeber allen Angestellten, die an Computerarbeitsplätzen tätig sind, regelmäßige Bildschirmpausen ermöglichen. Es soll möglich sein, regelmäßig die Arbeitshaltung zu wechseln und Bewegungsabläufe zu etablieren, die den Körper nicht belasten. Deshalb ist es für die Gesundheit der Angestellten positiv, wenn Arbeiten abwechselnd im Stehen und im Sitzen durchgeführt werden können, anstatt durchgängig sitzen oder stehen zu müssen.
Als Maßnahme können beispielsweise Stühle, Tische und Bildschirme so angepasst werden, dass sie den Bedürfnissen der einzelnen Mitarbeiter entsprechen. Wie die korrekte Einstellung erfolgt, erklärt die BG ETEM auf dieser Seite.
Dazu kommt die korrekte und schonende Positionierung von Maus und Tastatur. Beim Bedienen der Maus sollten die Handgelenke nicht abgeknickt sein. Die Tastatur sollte nah am Körper positioniert und die Buchstaben darauf klar lesbar sein.
Eine Spezialbrille für den Bildschirmarbeitsplatz?
Für viele Weit- und Kurzsichtige ist die normale Brille auch für den Arbeitsplatz ausreichend. Sie besorgen sie ganz normal beim Optiker in der Stadt oder im Internet.
Doch wer während der Arbeit am Bildschirm feststellt, dass er unter müden und erröteten Augen leidet, kann sich auch an den Arbeitgeber wenden, damit dieser eine Augenuntersuchung veranlasst. Dies kann auch Mitarbeiter treffen, die bereits eine Brille tragen, aber für die Bildschirmarbeit eine Spezialbrille benötigen.
Aus der Untersuchung, die beispielsweise durch den Betriebsarzt erfolgen kann, ergibt sich eine Diagnose, ob der Angestellte einen Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille hat. Dabei handelt es sich um Spezialbrillen, die auf einen Abstand von 50 bis 70 Zentimeter optimiert sind, also auf den üblichen Abstand der Augen zum Bildschirm.
Welches Gesetz steht dahinter?
Der Anspruch von Mitarbeitern auf eine vom Arbeitgeber bezahlte Brille für den Bildschirmarbeitsplatz ergab sich früher aus der Bildschirmarbeitsverordnung. Diese ist allerdings nicht mehr gültig.
Allerdings gibt es eine allgemeinere Formulierung, aus der sich ableiten lässt, dass Arbeitgeber für die Kosten einer Bildschirmbrille aufkommen sollten (ArbSchG §3). Denn als Arbeitgeber ist man verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“ und darf die Kosten hierfür nicht den Mitarbeitern auferlegen.