KG ist die Abkürzung für Kommanditgesellschaft, bei der es sich um eine Personengesellschaft handelt, in der sich eine oder mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben.
Sie verfolgen das Ziel, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Inhalt
Die Haftung in einer KG
Bei einer KG haftet mindestens einer der Gesellschafter als Teilhafter (Kommanditist) und ein anderer (Komplementär) haftet unbeschränkt.
Durch die Regelung des Komplementärs kann die Eigenkapitaldecke eines Unternehmens erhöht werden, ohne dass die Geschäftsleitung mit ihm teilen muss. Nachteilig ist allerdings, dass er unbeschränkt haftet.
Klarer Vorteil des Kommanditisten ist, dass er nur beschränkt haftet und sich am Unternehmen beteiligen kann, ohne dass er zur Mitarbeit verpflichtet ist. Nachteilig wird bewertet, dass er nur beschränkte bzw. gar keine Kontrollmöglichkeiten hat.
Wie gestalten sich die rechtlichen Grundlagen einer KG?
Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 161 bis 177a des Handelsgesetzbuches.
Gründung
Die Gründung einer KG erfolgt bereits mit der Aufnahme der Geschäfte. Allerdings im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschafter, erst durch den Gesellschaftsvertrag.
Firmenname
Grundsätzlich muss der Firmenname den Zusatz „KG“ tragen. Bis 1998 durfte der Name des Kommanditisten nicht mit aufgeführt werden. Der Firmenname kann allerdings auch ein Fantasiename sein.
Einlage
Eine Mindesteinlage ist für eine KG nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter bringen das Eigenkapital auf und sind somit Miteigentümer des Unternehmens.
Eintragung ins Handelsregister
Des Weiteren muss zur Gründung einer Kommanditgesellschaft eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Änderungen der Firma, die Verlegung des Firmensitzes oder der Ein- sowie Austritt von Gesellschaftern müssen ebenfalls im Handelsregister vermerkt werden. Auch die Kapitaleinlage des Kommanditisten wird im Handelsregister eingetragen.
Geschäftsführung
Die Geschäfte einer KG führen darf grundsätzlich nur der persönlich haftende Gesellschafter. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Von der Führung der Geschäfte sind die Kommanditisten ausgeschlossen. Sie sind auch nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Allerdings können ihnen bestimmte Rechte durch entsprechende Anstellungsverträge eingeräumt werden.
Gewinnverteilung
Die Handhabung von Gewinn und Verlust ist im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft geregelt. Meist werden hierbei die Vorschriften der §§ 121, 168 des Handelsgesetzbuches befolgt.
Entsprechend dieser Regelung steht jedem Gesellschafter vom Jahresgewinn zunächst vier Prozent seines Kapitalanteils zu. Reicht der Gewinn nicht aus, vermindert er sich entsprechend. Ebenso muss der Verlust entsprechend der Einlage getragen werden.
Überblick Rechtsformen
Die Wahl der Rechtsform hat fundamentalen Einfluss auf die Stellung der Gesellschafter, ihre Haftung und vor allem auch auf die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung. Dazu kommt selbstverständlich die steuerliche sowie die rechtliche Behandlung – etwa Anwendung des HGB. Ob jemand durch die Wahl der Rechtsform schon qua Gesetz Kaufmann ist, kann einen riesigen Unterschied ausmachen, zum Beispiel beim Einkauf von Waren.
In diesem Artikel gibt es einen kurzen Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen und ein paar Entscheidungshilfen:
Rechtsform – welche ist für mein Unternehmen richtig?
[…] Was genau ist eine KG? […]