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Erholungsbeihilfe: Geld für die freie Erholung

Erholungsbeihilfe

In den Freizeitpark auf Kosten des Arbeitgebers? Geht. Erholungsbeihilfe nennt sich das – und dafür kann man ganz schön oft Karussell fahren.

Die alte Weisheit vom Arbeitnehmer, der nur dann gut sein kann, wenn er auch zufrieden ist, ist in den meisten Unternehmen auch oben im Management angekommen.

Karussell fahren läuft unter Erholung

Erholungsbeihilfe klingt bürokratisch, der eingedeutschte Begriff lautet Erholungsgeld. Die Idee dahinter: Der Arbeitgeber subventioniert Aktivitäten seiner Angestellten, die der Erholung dienen. Also Karussell fahren zum Beispiel.

Natürlich ist das alles freiwillig, kein Arbeitgeber muss da mitmachen, aber s. o.

Je nach Gehaltsklasse machen sich die Zuwendungen stark oder weniger stark bemerkbar, denn das vom Staat subventionierte Erholungsgeld ist für alle gleich hoch (oder niedrig): 156 Euro pro Jahr.

Wichtige Unterschiede zwischen Erholungs- und Urlaubsgeld

Heißt das nicht Urlaubsgeld? Nein, das ist zwar auch eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, mit der man ebenfalls seine Erholung finanzieren kann, aber Urlaubsgeld wird ganz normal aufs Gehalt draufgeschlagen und muss versteuert werden. Dafür kann man sich von dem Geld aber auch Dinge kaufen, die nicht zwingend der Erholung dienen, einen Staubsauger oder ein Bügelbrett z. B.

Subvention in bar oder per Sachgutschein

Das ist bei der Erholungsbeihilfe ganz anders. Die Ausgaben müssen entweder belegt werden (dann gibt’s Bares zurück), oder die Arbeitnehmer erhalten sie in Form eines Gutscheins. Für diese Form der Zuwendung gibt es sogar schon darauf spezialisierte Firmen, die Anbieter von Erholungsmaßnahmen mit den Nachfragenden zusammenbringen.

Aus einem Beleg muss klar hervorgehen, dass das Geld tatsächlich für den definierten Zweck ausgegeben wurde – wobei das Gesetz den Begriff „Erholung“ relativ unpräzise definiert. Wörtlich heißt es in Paragraph 40 Einkommensteuergesetz (EstG): „[…] der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Möglich sind unter anderem (wenn Corona vorbei ist):

  • Reisen aller Art (auch Kuren, Städtetrips und Wellness-Wochenenden)
  • Massagen, Yoga, Fitnessstudio
  • Eintritt für Zoo, Schwimmbad, Kino und Theater

Es ist also überhaupt kein Problem, mit den 156 Euro einen Teil der Kosten für eine Kreuzfahrt zu finanzieren.

Unternehmen dürfen auch Familienangehörige bezuschussen

Noch dicker wird der Topf, wenn die Arbeitskraft Familie hat. Für alle denkbaren Geschlechter als Partner gibt es einmalig 104 Euro, pro Kind weitere 52 Euro. Macht bei einer vierköpfigen Familie 364 Euro.

Steht aber auch nur 1 Euro mehr auf der Rechnung, war’s das mit der steuerfreien Zuwendung. Dann wird der Gesamtbetrag wie eine einmalige Gehaltserhöhung (oder das Urlaubsgeld) behandelt, für den ganz normal Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Im Zweifel also lieber eine Quittung weniger einreichen.

Pauschal-Steuer: 25 Prozent

So ganz auf Steuern verzichten möchte der Staat bei diesem Leckerli-Paragraphen allerdings nicht, hat deswegen eine Pauschalsteuer von 25 Prozent eingezogen. Die zahlt allerdings der Arbeitgeber. Für die Erholung kommen die vollen 156 Euro plus eventuellem Familienzuschlag auf dem Konto an. Die Sozialabgaben bleiben unverändert.

Nachzulesen ist das in folgenden Gesetzen:

WICHTIG: Wenn die Pauschalversteuerung mit 25% gewählt wird, kann das Finanzamt bei der Steuererklärung überprüfen und entscheiden, welche Maßnahmen als Erholungsbeihilfe anerkannt und dementsprechend mit 25% versteuert werden. Wenn eine Maßnahme vom zuständigen Finanzamt nicht als Erholungsbeihilfe anerkannt wird, muss diese ggf. nachversteuert werden!

Einziger Haken an der Sache: Der Erholungszuschuss kann nicht gestückelt und über das Jahr verteilt ausgezahlt werden. Die 364 Euro für den Familienausflug auf die Kirmes müssten also quasi an einem Wochenende ausgegeben werden. Aber Kinder haben damit wahrscheinlich kein so großes Problem.

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