Recht & Steuern
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Kosten für das Home-Office absetzen

Kosten Home-Office

Unternehmer und Freiberufler können die Kosten für ein Home-Office unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuer geltend machen.

Dabei kommt es u.a. darauf an, wo der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt und ob es sich um einen abgeschlossenen Raum in den eigenen vier Wänden oder nur um eine Arbeitsecke handelt.

Eine gute Nachricht vorweg: Dank Corona und der neuen „Home-Office-Pauschale“ können jetzt deutlich mehr Menschen die Kosten für die Arbeit in den eigenen vier Wänden absetzen.

Voraussetzungen erfüllen

Um als Unternehmer oder Freiberufler einen Heimarbeitsplatz im Rahmen der Steuererklärung absetzen zu können, muss dieser eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

So muss der Arbeitsplatz zu weniger als 10 % in privater Nutzung sein. Wer etwa mit Kindern im Home-Office arbeitet und der PC auch als Familiengerät nutzt, kann den Arbeitsplatz nicht als solchen absetzen. Daher bietet es sich an, separate Hardware zu verwenden.

Das Home-Office muss sich innerhalb der eigenen Wohnsphäre befinden. Wird zum Beispiel ein Co-Working-Space genutzt, handelt es sich um einen außerhäuslichen Arbeitsplatz. Dieser kann zu 100 % für den Steuerabzug geltend gemacht werden, und das in unbegrenzter Höhe.

Das dritte Kriterium betrachtet eine funktionale Ausstattung für den Arbeitsbereich. Eine Sofaecke und ein Laptopkissen sind hier nicht ausreichend. Zur funktionalen Ausstattung zählen unter anderem ein Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl und Bücherregale.

Für Unternehmer besonders wichtig zu wissen – das Home-Office muss den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen. Die Art der Tätigkeit kann dabei stark variieren. Neben organisatorischen, schriftlichen und verwaltenden Aufgaben sind auch gedankliche Tätigkeiten gemeint. Hinzu kommen künstlerische, geistige und schaffende Betätigungen ebenso wie schriftstellerische Arbeiten.

Mittelpunkt der Tätigkeit – Definition

Es gibt wenige Begrenzungen für die Art der absetzbaren Tätigkeit, allerdings muss die Arbeit zum Großteil innerhalb des Home-Office stattfinden. Ein Fotograf, der die meiste Zeit seiner Arbeit bei Fotoshootings verbringt oder eine Malermeisterin, die auf Baustellen vor Ort arbeitet, haben es schwer, ein Home-Office geltend zu machen. (Mehr Infos hier.)

Natürlich gilt auch hier, dass sich Kosten für einen außerhäuslichen Arbeitsplatz in voller Höhe absetzen lassen, selbst wenn sich der Mittelpunkt der Tätigkeit woanders befindet.

Art der Kostenabsetzung für das Home-Office

Je nach Art der anfallenden Kosten handelt es sich dabei um Betriebsausgaben, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) oder über mehrere Jahre abzuschreibende Gegenstände.

Für einen Großteil der Kosten gibt es keine Obergrenze:

  • Einrichtungsgegenstände (Schreibtisch, Stühle, Bücherregale) und IT-Ausstattung können zu 100 % geltend gemacht werden. Je nach Höhe der Kosten können sie als GWG sofort abgeschrieben werden oder müssen über mehrere Jahre verteilt angesetzt werden.*
  • Gleiches gilt für notwendige Arbeitsmaterialien und ähnliches.
  • Die Mietkosten des Arbeitszimmers können ebenfalls in voller Höhe angesetzt werden, sofern es sich um den Mittelpunkt der Tätigkeit handelt. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Home-Office, der Arbeitsplatz wird aber für erwerbsrelevante Tätigkeiten genutzt, und es gibt keine Ausweichmöglichkeit, kommt ein begrenzter Abzug von maximal 1.250 Euro zum Tragen. (Mehr Infos hier: https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Steuern-sparen-im-Homeoffice.html)

* Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Güter, deren Herstellung oder Anschaffung sich auf einen Nettopreis von 250 Euro bis 800 Euro beläuft. Sie können direkt im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Eine sofortige Abschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern ist also auf 800 Euro pro Wirtschaftsgut begrenzt.

Mehr Infos zum Thema Abschreibung gibt es hier:

Abschreibung, die Basics

Neue Home-Office-Pauschale

Der Gesetzgeber hat auf die besonderen Gegebenheiten der Corona-Pandemie reagiert. Sie zwang viele Unternehmer dazu, ihren Arbeitsmittelpunkt ins Home-Office zu verlegen. Diese hatte nicht immer die Möglichkeit, ein separates Arbeitszimmer für die Heimarbeit zu nutzen. Nach der klassischen Regelung wäre es so nicht möglich, das Arbeitszimmer bei der Steuer geltend zu machen.

Ist kein eigenständiges Arbeitszimmer vorhanden, können für die Heimarbeit 5 Euro als Tagespauschale bei den Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Pauschale gilt für maximal 120 Tage und ist somit auf 600 Euro gedeckelt.  Paare können die Pauschale jeweils separat absetzen und für den Haushalt doppelt geltend machen.

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Kategorie: Recht & Steuern

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