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Verpackungsverordnung – was ändert sich 2019?

Verpackungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am 19.10.23

Seit Beginn des Jahres 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Dieses bringt einige Neuerungen, die für Unternehmen von großer Bedeutung sind, mit sich.

Händler sind nun etwa dazu verpflichtet, systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, bei der neu gegründeten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu melden, die Recyclingquoten für Verpackungsmaterialien werden deutlich erhöht und die Pfandpflicht wird ausgeweitet.

Am 3. Juli 2021 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten.

Hinweis zu den Inhalten der Novelle:
Die Registrierungspflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen und die erweiterte Registrierungspflicht für Verpflichtete mit Angabe zu allen Verpackungsarten, die diese in Verkehr bringen, gelten erst ab Juli 2022.

Am 3. Juli 2021 treten Änderungen zu den Registerangaben und die Möglichkeit zur Bevollmächtigung für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland in Kraft. Einzelheiten finden Sie hier.

Die alte Verpackungsverordnung und ihre Grundlagen

Die seit 1991 geltende Verpackungsverordnung, kurz auch als VerpackV bekannt, wird dieses Jahr durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Umgangssprachlich wird häufig jedoch noch immer von Verpackungsverordnung gesprochen, weshalb dieser Begriff auch im Folgenden verwendet wird.

Die alte Verpackungsverordnung regelte bereits, dass Hausmüll nicht mehr ausschließlich durch die Kommunen entsorgt wurde und stattdessen die Hersteller von verpackten Produkten dazu verpflichtet wurden, die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen zurückzunehmen.

Um diese Entsorgung zu vereinfachen, wurde das sogenannte Duale System mit dem Gelben Sack und der Gelben Tonne geschaffen. Dieses ist für die Sammlung, Sortierung und das Recycling von entsorgten Verpackungsabfällen zuständig, sodass sich Hersteller und Händler hier lediglich finanziell beteiligen müssen. Mittlerweile gibt es insgesamt neun verschiedene Anbieter des Dualen Systems.

Verpackungsverordnung 2.0

Mit der neuen Verpackungsverordnung von 2019 sollen einige Dinge, die in der Vergangenheit noch nicht ideal funktioniert haben, korrigiert werden. Viele kleine Unternehmen etwa sind bisher ihren Pflichten zur Systembeteiligung nicht nachgekommen, sodass das System nicht von allen Inverkehrbringern getragen wurde. Händler sollen nun darüber hinaus noch stärker dazu motiviert werden, ökologisch verteilhafte und recyclebare Verpackungen zu nutzen.

Die Recyclingquoten für Verpackungsabfälle sollen aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten zur Wiederverwertung von Wertstoffen schrittweise erhöht werden. Die Quote für Papier, Pappe und Kartonagen soll etwa von 70 % auf 85 % in diesem Jahr und auf 90 % ab 2022 gesteigert werden und Kunststoffe sollen bereits ab 2019 zu 90 % statt zu bisher 60 % recycelt werden. Das Erreichen dieser Ziele wird jährlich durch einen Mengenstromnachweis überprüft.

Die Beteiligung am Dualen System wird auch als Lizenzierung bezeichnet. Lizenziert werden müssen alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen wie Pappe, Papier, Karton, Verbundverpackungen, Getränkekartons, Aluminium und weitere metallische Verpackungen, Dosen, Kunststoffverpackungen aus Plastik oder Folien, Flasche, Blister usw. Zu den beteiligungspflichtigen Verkausfverpackungen gelten dabei sowohl direkte Produktverpackungen, als auch Um-, Versand- und Serviceverpackungen.

Bei Verstoß gegen die neue Verpackungsverordnung können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro sowie Verkaufsverbote drohen.

Pfandpflicht

Die Pfandpflicht wird ausgedehnt: Einweggetränkeverpackungen von Mischgetränken mit einem Molkeanteil von mindestens 50 % sowie Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure dürfen nun nur noch mit einem Pfand von 25 Cent pro Flasche verkauft werden.

Einweg- und Mehrwegflaschen müssen nun außerdem deutlich als ebendiese ausgezeichnet werden, um ein umweltfreundliches Konsumverhalten beim Verbraucher zu fördern.

Serviceverpackungen

Bei Serviceverpackungen wie Coffee-to-go-Bechern, Pizzakartons oder Bäckereitüten, die lediglich zur Übergabe der Ware an den Endkunden dienen, kann die Registrierung vom Verpackungslieferanten übernommen werden, sodass Cafés, Restaurants und Bäckereien von der Registrierung dieser Verpackungen befreit sind. Die Letztvertreiber der Verpackungen müssen in diesem Fall jedoch eine Bestätigung über die Systembeteiligung durch den Lieferanten vorweisen.

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde im Mai 2017 von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), dem Handelsverband Deutschland (HDE), der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen sowie dem Markenverband e.V. gegründet. Ihre Aufgaben sind die Verwaltung der Registrierungen von Herstellern und Händlern, die Durchführung einer Marktanteilsberechnung sowie die Überwachung der vorgegebenen Recyclingquoten.

Die Verwaltung der Registrierungen läuft über die Registerdatenbank LUCID. Hier registrieren sich die Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmalig in den Verkehr bringen und melden die Mengen und Arten der voraussichtlich anfallenden Verpackungen an. LUCID fungiert als öffentliches Register, sodass nun z.B. auch Wettbewerber leicht einsehen können, welche Unternehmen ihre Verpackungen lizenziert haben und das „Trittbrettfahren“ anderer Unternehmen vermeiden können. Die dualen Systeme sind ebenfalls dazu verpflichtet, Meldungen gegenüber der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister läuft folgendermaßen ab:

  1. Hinterlegung von:
  • Unternehmensname, Anschrift, Kontaktdaten
  • Daten einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Steueridentifikationsnummer
  • Markennamen, unter denen lizenzierungspflichtige Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Erklärung, dass Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem dualen System erfüllt werden
  • Erklärung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen
  1. Mit der Registrierungsnummer erfolgt die Anmeldung bei einem dualen System.
  1. Angabe von Materialart und -menge der Verpackungen, welche lizenziert werden sollen, Name des gewählten dualen Systems und dem Zeitraum der Beteiligung am dualen System.
  1. veränderte Verpackungsmengen oder Kontaktdaten müssen der Zentralen Stelle sowie dem jeweiligen dualen System zeitnah gemeldet werden.

Vollständigkeitserklärung

Übersteigt die Menge der von einem Unternehmen in den Verkehr gebrachten Verpackungen in einem Jahr einen Schwellenwert, muss zusätzlich bis zum 15.05. des folgenden Jahres eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.

Die Schwellenwerte liegen derzeit bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe oder Karton und 30 Tonnen Leichtverpackungen. Die Prüfung dieser Vollständigkeitserklärung darf ausschließlich durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer vorgenommen werden.

Verpackungsgesetz

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