Existenzgründung
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Anmeldung Kleingewerbe – Diese 5 Punkte sind zu beachten

Kleingewerbe, Kleinunternehmer
Gastbeitrag von Erik Renk

Können Sie überhaupt ein Kleingewerbe anmelden? Jedenfalls nicht beim Gewerbeamt! Ein Kleingewerbe anzumelden wird oftmals damit verwechselt, ein Nebengewerbe anzumelden oder wird mit der Kleinunternehmerregelung vertauscht.

In diesem Beitrag werde ich die Unterschiede aufzeigen und Ihnen Klarheit über das Thema Kleingewerbe verschaffen. Wenn ich davon spreche, ein Kleingewerbe anzumelden, dann meine ich damit, die Voraussetzungen eines Kleingewerbes zu erfüllen.

Wer muss in Deutschland ein Gewerbe anmelden?

In Deutschland gibt es freiberuflich Tätige, Land-, Fisch- und Forstwirte und Gewerbetreibende. Die freiberuflich Tätigen haben den Vorteil, dass sie kein Gewerbe anmelden müssen. Freiberufler sind Ärzte, Rechtsanwälte, technische Berufe, lehrende Berufe und Notare. Welche Berufe noch dazu gehören, ist im §18 EStG (Einkommensteuergesetz) nachzulesen. Berufe, die den freien Berufen stark ähneln, können ebenfalls als freiberuflich anerkannt werden.

Freiberufler sind keine Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammer und müssen somit keinen Beitrag zur Kammer leisten. Für einzelne Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare und Ärzte gibt es eigene Kammern. Zudem sind sie nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie kein Gewerbe anmelden.

Alle anderen unternehmerisch Tätigen mit Gewinnabsichten müssen nach §14 Gewerbeordnung ein Gewerbe anmelden. Dies erfolgt per Fax, elektronisch oder persönlich vor Ort beim zuständigen Gewerbeamt. Der Gründer kann im Formular ein Haupt- oder Nebengewerbe anmelden. Ein Nebengewerbe können diejenigen anmelden, die noch einen Hauptberuf oder einen anderen Arbeitsmittelpunkt haben, zum Beispiel ein Studium. Ein Nebengewerbe darf maximal 18 Stunden Zeit pro Woche in Anspruch nehmen und darf den Haupterwerb wirtschaftlich nicht übersteigen. Bei angehenden Handwerkern muss zudem eine Handwerkskarte von der zuständigen Handwerkskammer ausgestellt werden und bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden.

Die Kosten für die Gewerbeanmeldung sind unabhängig davon, ob ein Haupt- oder Nebengewerbe angemeldet wird und belaufen sich in der Regel auf 20 €, vereinzelt auch zwischen 10 € und 80 €.

Durch Anmeldung des Gewerbes wird eine Information über die Gewerbeanmeldung an das Finanzamt, die Handwerkskammer und an die Handelskammer geschickt. Bei Erstgründung und ohne Handelsregistereintragung können sich Gründer nach §3 Abs. 3 Satz 4 IHK Gesetz für zwei Jahre vollständig und für weitere zwei Jahre teilweise vom IHK -Beitrag befreien lassen. Dieser beläuft sich auf mindestens 32 € Grundbeitrag und steigt mit dem Unternehmensgewinn stetig an.

Die Befreiung fällt bei einem Gewerbeertrag von über 25.000 € weg. Liegt der Gewerbeertrag unter 5.200 € im Jahr, ist man auch als Nicht-Gründer befreit, sofern man nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Als Gewerbetreibender ist der Gründer grundsätzlich Umsatzsteuer-, Einkommen- und Gewerbesteuerpflichtig. Auf die Pflichten gegenüber dem Finanzamt gehe ich weiter unten ein.

Diese Vorschriften regeln die Definition eines Kleingewerbe

Was hat es mit einem Kleingewerbe auf sich? Ein Kleingewerbetreibender ist nicht verpflichtet, die handelsrechtlichen Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch einzuhalten. Dies ist eine große Erleichterung.

Aus dem Handelsgesetzbuch §1

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Was ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb? Dafür gibt es keine eindeutige Definition. Fakt ist, dass weder Kapitalgesellschaften Kleingewerbetreibende sind, noch alle anderen Personen oder Gesellschaften, die sich ins Handelsregister eintragen lassen.

Es gibt aber auch weitere Kriterien, die mit dem Handelsregister nichts zu tun haben:

  • Unterhaltung von Geschäftsräume und Filialen
  • Richtwerte für den erzielten Umsatz
  • Produkt- und Leistungsangebot
  • Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb

Beim Umsatz existiert ein Richtwert von 250.000 € pro Jahr. Wird dieser überschritten, ist nicht mehr von einem Kleingewerbe die Rede. Bei Angestellten gilt ein Wert von weniger als fünf Mitarbeitern. Entscheidend ist die Gesamtschau des Unternehmens. Die Industrie- und Handelskammer kann dazu eine individuelle Entscheidung treffen. Den Status Kleingewerbetreibender erlangt man also nicht durch Anmeldung beim Gewerbeamt, sondern durch die Wahl der Rechtsform und die hier genannten Größenordnungen.

Sowohl Kapitalgesellschaften, Handelsgewerbetreibende als auch Einzelunternehmer, die die Größenordnungen überschreiten, müssen die Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch befolgen. Diese Vorschriften verursachen ein hohes Maß an administrativen Aufwand:

  • Doppelte Buchführung – Jedes Jahr müssen eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt und veröffentlicht werden. Die Kosten für den Buchhalter und Steuerberater belaufen sich in der Regel auf mehrere tausend Euro
  • Durchführung einer Inventur
  • Eintragung ins Handelsregister
  • Erstellung eines Lageberichts
  • Beachtung von weiteren kaufmännischen Vorschriften wie das kaufmännische Bestätigungsschreiben oder Regelung zur Gewährleistung

Das „Kleingewerbe anmelden“ mit der richtigen Rechtsform

Es gibt nur zwei Rechtsformen, mit denen Sie ein Kleingewerbetreibender sein können: Das Einzelunternehmen oder eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Diese können formfrei gegründet werden und müssen nicht ins Handelsregister eingetragen. Bei der GbR macht es Sinn, für den Fall der Auflösung, Auseinandersetzung oder des Todesfalls eines Mitgesellschafters einen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Ein Einzelunternehmer ist ein einzelner Gründer, insofern gibt es nichts zu regeln. Der Gründer kann sich als Einzelunternehmer ins Handelsregister eintragen lassen. Er ist dann ein eingetragener Kaufmann e.k. und muss die handelsrechtlichen Vorschriften beachten.

Alle anderen Gesellschaftsformen wie OHG, KG, UG, AG und GmbH können kein Kleingewerbe anmelden oder einrichten. Sie gelten als „Ist-Kaufleute“ und müssen die handelsrechtlichen Vorschriften beachten.

„Kleingewerbe anmelden“ – nur mit dem richtigen Namen

Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III), das am 25.03.2009 in Kraft getreten ist, ist der §15b Gewo (Gewerbeordnung) entfallen. Dieser hat den Namen eines Kleingewerbetreibenden eindeutig bestimmt.

Die Regelung besagte, dass der Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und einer ladungsfähigen Anschrift angegeben werden musste. Das einzige, was möglich war, war zum Beispiel “Friseur Max Muster“. Der Paragraph ist zwar entfallen, es gibt jedoch eine Reihe von Vorschriften, aus denen die Namengebung hervorgeht. Hierzu zählen das Umsatzsteuergesetz, das Telemediengesetz, die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) und viele weitere.

Kurz gesagt: Es bleibt dabei, dass der Gründer nur unter seinem Namen und Vornamen firmieren darf und eine ladungsfähige Anschrift benötigt.

Ein Kleingewerbetreibender ist Unternehmer in Person und keine Firma. Er muss zwingend so auftreten. Ein Werbezeichen, auch „Marke“ genannt, darf nicht zur Verwechslung mit dem Firmennamen führen. Ist dies der Fall, muss dieser die handelsrechtlichen Vorschriften gegen sich gelten lassen.

Da der Kleingewerbetreibende Unternehmer in Person ist, kann er keinen Geschäftsführer bestellen und keine Prokura erteilen. Um Vollmachten zu erteilen, kann er nur eine nach §§164 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Gesamtvertretungsvollmacht erstellen.

Steuerliche Vorschriften – „Kleingewerbe anmelden“

Gewerbesteuer

Als Einzelunternehmer besteht ein Freibetrag von 24.500 € Gewinn pro Gewerbe. Sollten zwei unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt werden, können zwei Gewerbe angemeldet werden. Es bestehen dann zwei Freibeträge. Wird der Freibetrag überschritten, ist Gewerbesteuer fällig.

Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung

Nach §12 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist jeder Umsatz in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Es gibt verschiedene Umsatzsteuersätze wie 19 % auf Dienstleistungen und 7 % auf Nahrungsmittel. Die Umsatzsteuer muss ausgewiesen, monatlich an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Es gibt zwar keine expliziten Regelungen für Kleingewerbe, aber eine Reihe von Vorschriften, die Kleingewerbetreibende und andere Gründer für sich nutzen können.

Wenn auf dem steuerlichen Erfassungsbogen die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG ankreuzt wird, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden Das spart Zeit und Geld.

Die Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung sind gegeben, wenn im Vorjahr weniger als 22.000 € Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) erwirtschaftet wurden und im gleichen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erwirtschaftet werden. (Im ersten Jahr gilt übrigens auch die Umsatzgrenze von 22.000 EUR, da es ja noch kein Vorjahr geben kann.)

Werden diese Grenzen überschritten, besteht der Status Regelunternehmer. Umsatzsteuer muss abgeführt und ausgewiesen werden.

Quelle: § 19 UStG

Wird auf dem steuerlichen Erfassungsbogen Regelunternehmer angekreuzt, kann diese Entscheidung nicht mehr geändert werden. Man ist automatisch 5 Jahre daran gebunden. Der Regelunternehmer hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer, die er als Unternehmer bei Anschaffungen wie Autos oder Computer bezahlt, bei Einreichung ans Finanzamt wieder erstattet wird. Das nennt sich dann nicht Umsatzsteuer, sondern Vorsteuer. Bei den potentiell höheren Verlusten in der Startphase sollte genau überlegt werden, ob Regelunternehmer die bessere Wahl ist. Für genaue Aussagen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Umsatzsteuer und die Ist-Versteuerung

Wenn Regelunternehmer gewählt wurde, kann der Kleingewerbetreibende von der Ist-Versteuerung profitieren. Diese ist auf dem steuerlichen Erfassungsbogen zu wählen. Sie sagt aus, dass die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn der Umsatz tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist.

Bei Sollversteuerung müssen die Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung an das Finanzamt abgeführt werden, obwohl die Umsätze noch nicht auf Konto sind. Dies führt bei langen Zahlungszielen zu Liquiditätsproblemen.

Wenn die Kleinunternehmer-Regelung gewählt wurde, muss dieser Punkt nicht beachtet werden.

Einnahmenüberschussrechnung

Nach §4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Kleingewerbetreibende eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen – es sei denn, es werden zwei Größenordnungen überschritten.

  • einen Gewinn über 60.000 € im Wirtschaftsjahr oder
  • mehr als 600.000 € Umsatz im Wirtschaftsjahr §141 AO (Abgabenordnung)

Werden diese Werte überschritten, muss eine Steuerbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen werden.

Die Einnahmenüberschussrechnung ist einfach anzufertigen und kostet beim Steuerberater nur einen Bruchteil der Bilanz. Über diverse Programme ist es möglich, diese bei angemessenem Zeitaufwand für die Einarbeitung selbst zu erstellen.

Aufbewahrungsfrist:

Ein kleiner Tipp: Bitte nichts wegwerfen. Nach §147 AO (Abgabenordnung) sind geschäftliche Unterlagen bis zu 10 Jahre aufzubewahren. Thermobelege sollten kopiert werden.

„Kleingewerbe anmelden“ – Zusammenfassung

  1. Es kann kein Kleingewerbe angemeldet werden, sondern nur ein Nebengewerbe oder Hauptgewerbe.
  2. Die richtige Rechtsform für ein Kleingewerbe ist die eines Einzelunternehmers oder einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
  3. Die relevanten Größen im Blick haben und gegebenenfalls eine Statusfeststellung bei der Handelskammer durchführen lassen.
  4. Der Name des Gewerbes muss zusammenstehend auf den Vor- und Nachnamen lauten.

Fazit

Als Unternehmer und Kleingewerbetreibender erfüllt der Gründer für Deutschland einen guten Zweck. In einem Land ohne Bodenschätze kommt es umso mehr auf die Ressourcen Know-how und Mut an.

Als Unternehmer geht man sehr wahrscheinlich Wege, die noch keiner gegangen ist. Diese erfordern Mut und sind mit erheblichen Risiken verbunden. Ein Großteil der Risiken ist mit Know-how vermeidbar, andere muss der Gründer einfach bereit sein, zu tragen.

Aus heutiger Sicht weiß ich, dass es sich lohnt. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Gründen und die nötige Ausdauer.

Der Autor

Erik RenkErik Renk ist Gründer von einfachstartup.de und hat sich darauf spezialisiert, nebenberufliche Gründer zu unterstützen. Auf seinem Blog gibt Erik nützliche Tipps zu Themen rund um die nebenberufliche Selbstständigkeit weiter wie zum Beispiel Nebenerwerbe oder Kleingewerbe anmelden, steuerliche Tipps und Tricks, online Kunden gewinnen und vieles mehr.

Erik ist seit 10 Jahren selbstständig und kennt die verschiedenen Höhen und Tiefen eines Startups.

Kleingewerbe

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9 Kommentare

  1. Avatar-Foto
    Christian Ostermeier sagt

    Vielen Dank für diesen sehr verständlichen und übersichtlichen Beitrag…..

  2. Avatar-Foto
    Anonymous sagt

    Alles verständlich geschrieben und gut nachvollziehbar. Herzlichen Dank dafür!

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