Als Unternehmer kennen wir alle das leidige Thema Umsatzsteuer. Sie wird mit jeder Rechnung den Kunden verrechnet und regelmäßig wieder ans Finanzamt abgeführt. Wenn man allerdings mit dem Ausland zu tun hat, ist man vielleicht schon mal über das neudeutsche „Reverse Charge“ gestolpert. Wörtlich übersetzt heißt das „umgekehrte Belastung“, gemeint ist damit die Umkehr der Steuerschuld.
In welchen Fällen dieses Verfahren Anwendung findet und in welchen nicht, ist in Deutschland im §13b des Umsatzsteuergesetzes geregelt.
Warum Reverse Charge?
Etwas kompliziert spricht der Jurist von einem „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“. Gemeint ist damit nichts anderes, als dass bei der Rechnungslegung außerhalb des eigenen Landes die Umsatzsteuer nicht von einem selbst getragen wird, sondern vom Kunden an das Finanzamt im Land seines Firmensitzes abgeführt werden muss.
Ein kleines Beispiel: Ein deutscher Unternehmer verrechnet seine Dienstleistung an einen Kunden in Österreich. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt, da der österreichische Kunde selbst die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen muss.
Das soll den bürokratischen Aufwand, zumindest für den Lieferanten, vereinfachen. Vor allem wurde diese Regelung aber eingeführt, um Missbrauch und Steuerbetrug zu verhindern. Da damit grenzüberschreitende Lieferungen von Leistungen umsatzsteuerfrei sind, soll dem sogenannten Karussellbetrug ein Riegel vorgeschoben werden. Ein betrügerisches Vorgehen, das die deutschen Steuerzahler jährlich Milliarden Euro kostet.
Wann Reverse Charge?
Grundsätzlich greift das Reverse Charge-Verfahren immer dann, wenn sogenannte „sonstige Leistungen“ innerhalb der EU erbracht und grenzüberschreitend verrechnet werden. Als solche Leistungen gelten beispielsweise:
- Dienstleistungen
- Reiseleistungen
- Vermietung, Verpachtung
- Darlehensgewährung etc.
Die Schweiz ist zwar kein Mitglied der EU, aber auch hier gilt die Steuerumkehr. Allerdings sind die Vorgaben noch etwas enger gesteckt als innerhalb des EU-Raumes.
Angewendet werden muss es von jedem Unternehmen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Also auch von Tech-Unternehmen wie Google, Facebook und Co. Sie haben ihren Firmensitz in Irland und nützen den dort geltenden niedrigen Steuersatz zur Gewinnmaximierung. Damit unterliegen aber auch deren Kunden in Deutschland dem steuerlichen Reverse Charge. Bucht man also Facebook Ads erhält man eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (bzw. mit 0% VAT – Value Added Tax), dafür mit dem eher versteckten Hinweis „Gemäß Artikel 196, EC Direktive 2006/112/EC obliegt die Umsatzsteuer, die auf die Leistungen entfallt, dem Leistungsempfänger.“ Da heißt es aufpassen und die Rechnung korrekt verbuchen.
Was auf die Rechnung muss
Grundsätzlich ist der Hinweis auf der Facebook-Rechnung korrekt und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Man muss allerdings noch ein paar andere Elemente beachten:
- Die eigene UID-Nummer sowie die UID-Nummer des Empfängers müssen angeführt werden. Die Angabe der UID-Nummern dient besonders der Feststellung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Bei Drittländern sind „Certificates of Registration“ vorzuweisen.
- Es ist nur der Nettobetrag anzugeben (KEIN Steuersatz).
- Die Rechnung muss mit einem Hinweis auf die Umkehr der Umsatzsteuerschuld enthalten (z.B.: „Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“ oder einfach nur “Reverse Charge”).
Sollte man unsicher sein, beispielsweise welche Leistungen tatsächlich unter die Regelung fallen oder was bei Rechnungslegungen außerhalb der EU zu beachten ist, sollte unbedingt mit dem Steuerberater des Vertrauens Rücksprache halten.
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