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Wissenswertes für Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Kleinunternehmer

Immer wieder hört man vom sogenannten „Kleinunternehmer“ und dessen Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Wer Kleinunternehmer ist und welche Besonderheiten diese beachten müssen fasse ich im heutigen Artikel zusammen.

Zum Abschluss gibt’s dann noch den Link zu einer Mustervorlage zur Rechnungsstellung für Kleinunternehmer ;-)

Wer ist Kleinunternehmer?

Die Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung sind gegeben, wenn im Vorjahr weniger als 22.000 € Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) erwirtschaftet wurden und im gleichen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erwirtschaftet werden. (Im ersten Jahr gilt übrigens auch die Umsatzgrenze von 22.000 EUR, da es ja noch kein Vorjahr geben kann.)

Werden diese Grenzen überschritten, besteht der Status Regelunternehmer. Umsatzsteuer muss abgeführt und ausgewiesen werden.

Quelle: § 19 UStG

Für Unternehmer, die bisher nicht Kleinunternehmer waren, gilt die Besonderheit, dass der Vorjahresumsatz sich aus den erhaltenen Umsatzerlösen einschließlich der erhaltenen Umsatzsteuer zusammensetzt, es zählt also der Brutto-Umsatz des Vorjahres.

Für Existenzgründer gilt: bleibt der geplante Umsatz im ersten Jahr unter der Umsatzgrenze, so können sie sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.

Achtung: wenn man nur ein paar Monate im vergangenen Jahr selbständig war, so muss man den Umsatz auf volle 12 Monate hochrechnen!!! Das gilt auch für Existenzgründer, die nicht zum 01.01. gründen. Auch sie müssen auf ein volles Jahr hochrechnen.

Bevor man sich von der Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren befreien lässt sollte man aber genau überlegen, ob das wirklich sinnvoll ist. Denn dann darf am auch nicht die Vorsteuer aus den Rechnungen von Lieferanten ziehen. Gerade die Anfangsinvestitionen werden so 19% teurer. Also gut rechnen, bevor man sich entscheidet!

Achtung: an die Entscheidung die Kleinunternehmerregelung nicht zu nutzen ist man dann die nächsten 5 Jahre gebunden.

Buchhaltung für Kleinunternehmer

Auch für Kleinunternehmer gilt, dass sie Ihre Einnahmen aufzeichnen müssen. (Wer ein bisschen im Gesetzt stöbern möchte: hier greift §65 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).

Außerdem kann es nicht schaden einen Überblick über das eigene Unternehmen zu behalten, oder? Sonst ist man nachher auf einmal kein Kleinunternehmer mehr und muss die Umsatzteuer nachzahlen, die man gar nicht in Rechnung gestellt hat. Auch doof.

Diese Aufzeichnung muss nicht mittels eines komplexen Software-Tools erstellt werden, aber eine vernünftige Dokumentation der Geschäftstätigkeit sollte es schon sein. Eine einfache Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben mit den zugehörigen Belegen ist völlig ausreichend. Das geht sogar handschriftlich ;-)

Im Artikel zum Thema Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) habe ich genauer beschrieben, wie man das macht ;-)

Ach ja, nicht vergessen: die ganzen Unterlagen müssen 10 Jahre lang aufgehoben werden und auch leserlich sein. Also Belege aus Thermopapier besser kopieren, die verblassen ja schnell. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Korrekte Rechnungsstellung für Kleinunternehmer

In den Artikeln zum Thema „Korrekte Rechnungen stellen“ bin ich schon auf die Inhalte eingegangen bin, die eine korrekte Rechnung enthalten muss.

Natürlich gibt es wie immer Ausnahmen. Eine davon sind die von der Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren befreiten Kleinunternehmer (§ 19 UStG).

Wie bei allen anderen Unternehmen auch muss die Rechnung des Kleinunternehmers folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Kleinunternehmer
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer inkl. Finanzamt oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Kleinunternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren oder Art und Umfang der ausgeführten Leistungen
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (hier reicht auch der Monat der Leistung)
  • Hinweis auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung („Umsatzsteuer wird wegen §19 UStG nicht erhoben“)
  • Im Voraus vereinbarte Entgeltminderung, z.B. Skonto oder Rabatte
  • Bruttoentgelt/Rechnungsbetrag
  • Bankverbindung (kein Muss, aber sehr hilfreich)

Aber: bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages darf man auf keinen Fall Umsatzsteuer ausweisen!!! Man hat sich als Kleinunternehmer doch genau dagegen entschieden ;-)

Für Rechnungen unter 250 EUR gelten ein paar Bedingungen weniger. Ein Muss sind aber diese Angaben:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • Hinweis auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung („Umsatzsteuer wird wegen §19 UStG nicht erhoben“)
  • Bruttoentgelt/Rechnungsbetrag

Hier gibt es eine wundervolle Vorlage für eine Kleinunternehmerrechnung zum Download: Beispiel für eine ordnungsgemäße Rechnung für KLEINUNTERNEHMER

Steuern für Kleinunternehmen

Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer, aber zahlen Kleinunternehmer denn überhaupt Steuern?

JA – alle anderen Steuern wie Einkommensteuer oder Gewerbesteuer können durchaus auf sie zukommen. Kommt immer darauf an, ob man mit seinem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Freibeträge landet. Es kann ja durchaus sein, dass ihr so viele Einkünfte z.B. aus Vermietung & Verpachtung habt, dass ihr in Summe mit euren anderen Einkünften dann so viel verdient, dass ihr Steuern zahlen müsst.

Auch bei der Gewerbesteuer ist es eine Frage der Bemessungsgrenze. Darüber gibt es einen einen separaten Artikel.

Kleinunternehmer

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11 Kommentare

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    Jens B. sagt

    Hallo Frau Lorenz,

    ich bin seit 2013 selbständig und von Anfang an „Kleinunternehmer“. In den Jahren 2013-2015 lagen meine Umsätze unter 17.500 € – also im Bereich der „Kleinunternehmerregelung“. Im Jahr 2016 könnte ich ein wenig darüber liegen. Bleibt mein Kleinunternehmer-Status dann trotzdem bestehen, denn schließlich befinde ich mich ja unter der 50.000 € Umsatzgrenze?

    Diese 50.000 € Grenze führt zur totalen Verwirrung!

    Was ist denn überhaupt für die Folgejahre ausschlaggebend? Darf der Umsatz in jedem Jahr nie über die 17.500 € Grenze steigen, oder darf er sich ab dem Gründungsjahr innerhalb der 50.000 € Grenze befinden?

    Danke und viele Grüße
    Jens B.

    • Heike Lorenz

      Hallöchen,
      ich verstehe es so:

      Vorjahr < 17.500 und aktuelles Jahr < 50.000 EUR = Kleinunternehmer auch im aktuellen Jahr.
      Im folgenden Jahr ist wieder das gleich zu prüfen, aber da man dann ja im Vorjahr zwischen 17.500 und 50.000 gelegen hat, ist man im aktuellen Jahr kein Kleinunternehmer mehr.

      Die 50.000 EUR Grenze dient also als Puffer für das Jahr, in dem man erstmalig die 17.500 EUR Grenze überschreitet, damit man sich darauf vorbereiten kann im kommenden Jahr dann nicht mehr Kleinunternehmer zu sein.

      Viele Grüße
      Heike Lorenz

  2. Avatar-Foto

    Hallo Fr. Lorenz, ich habe eine Frage. ich bin Kleinunternehmer in Bereich Film Produktion. 2015 war ich 3 Monate in Latinoamerica um Forschung für eine Dokufilm zu machen. Für eine Universität in Argentinien 3 Rechnugen gestellt für ingesamt 15 Tage, Den Rest habe ich für die neue Projekt material gesammelt und teilweise bin ich privat unterweg gewesen. Wie soll ich die Reise als Dienstreise abrechnen? Gelten die gleiche Regeln für Arbeitsnehmer und Selbständiger?
    Vielen dank und liebe Grüße

  3. Avatar-Foto
    Timmermann sagt

    Danke Frau Lorenz, aber genau diese 3 Fragen wüsste ich gern. Die Wahl ob Kleinunternehmer oder Umsatzsteuerpflichtig ist schwer zu treffen.
    Vl können Sie mir diese Fragen schicken?
    Danke und viele Grüße
    Timmermann

    • Heike Lorenz

      Hallo Frau Timmermann, die stehen doch in dem verlinkten Beitrag! Link klicken & lesen, oder funktioniert der Link nicht? Da stehen auch Denkanstösse für die Entscheidung…

  4. Avatar-Foto
    Timmermann sagt

    Sehr geehrte Frau Lorenz,
    in dem Unternehmerhandbuch ist ziemlich weit unten folgender Satz mit einer Verlinkung aufgeführt: „Hier noch ein Kurzfragebogen für die Entscheidung “Kleinunternehmer oder nicht?” Viel Erfolg!“ Leider kommt man nicht auf den Kurzfragebogen sondern auf diese Seite: https://das-unternehmerhandbuch.de/kleinunternehmer-entscheidungshilfe/

    Haben Sie einen Tipp? Bin gerade dabei mich selbstständig zu machen und kann mich nicht entscheiden, ob ich als Kleinunternehmer laufen soll oder lieber doch Umsatzsteuerpflichtig??

    Danke und viele Grüße

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